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CAME FTL20DGC Montageanleitung Seite 4

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Transponderleser usw.) müssen alle Totmann-Befehlsgeräte in mindestens 1,5 m Höhe und
an einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle montiert werden. • Der Hersteller haftet nicht
bei Verwendung von nicht originalen Zusatzteilen; in diesem Fall erlischt die Garantie. • Alle
Befehlsgeber mit Totmannbedienung müssen an einer Stelle montiert werden, von der das
sich bewegende Tor, der Fahrbereich und die Einfahrt gut überblickbar sind und die sich nicht
in der Nähe der beweglichen Teile befindet. • Einen die Verwendung der Entriegelungseinheit
beschreibenden permanenten Aufkleber in der Nähe derselben anbringen. • Vor der
Übergabe an den Benutzer überprüfen, dass die Anlage der Maschinenrichtlinie 2006/42/
EG entspricht. Sicher stellen, dass der Antrieb in angemessener Weise eingestellt wurde
und dass die Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie die manuelle Entriegelungseinheit
ordnungsgemäß funktionieren. • Sollte das Netzkabel beschädigt sein, zur Vermeidung
von durch Strom verursachten Unfällen dafür sorgen, dass es vom Hersteller, seinem
Wartunsdienst bzw. von einem Fachmann ersetzt wird. • Sämtliche Montagearbeiten nur bei
unterbrochener Stromzufuhr ausführen. • Elektrische Leitungen müssen durch entsprechende
Kabelverschraubungen geführt werden und dürfen nicht mit Teilen, die während des Betriebs
heiß werden könnten (Motor, Trafo usw.) in Berührung kommen. • Im Stromnetz gemäß den
Installationsvorschriften eine angemessene omnipolare Schutzauslösungseinheit vorsehen,
die unter den Bedingungen der Überspannungskategorie III das Gerät völlig abtrennt. • Den
die Montage betreffenden Abschnitt zusammen mit den Montageanleitungen der anderen
in die Antriebsanlage eingebauten Geräte aufbewahren. Wir empfehlen dem Benutzer alle
Gebrauchsanleitungen der in der fertigen Maschine eingebauten Produkte auszuhändigen.
In der folgenden Abbildungen sind die wesentlichen potentiellen Gefahrenstellen für Personen
gekennzeichnet.
GEFAHR DURCH STROMFÜHRENDE TEILE;
QUETSCHGEFAHR;
QUETSCHGEFAHR, FÜSSE;
QUETSCHGEFAHR, HÄNDE;
DURCHGANG WÄHREND DES BETRIEBS DER ANLAGE
VERBOTEN.

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