3.9
Bedingungen für den Betrieb
Bei Einhaltung dieser Betriebsbedingungen kann eine
hohe Gebrauchsgüte und eine lange Lebensdauer des
Heizkessels erreicht werden. Einige Angaben beziehen
sich nur auf den Betrieb mit Sieger-Regelgeräten.
ANLAGENSCHADEN
Falls Sie von den genannten Betriebsbe-
dingungen abweichen, kann dies zu Stö-
VORSICHT!
rungen führen. Bei starken Abweichungen
können einzelne Komponenten oder der
Heizkessel zerstört werden.
Die Angaben auf dem Typenschild des
Heizkessels sind maßgebend. Beach-
ten Sie diese unbedingt.
3.9.1 Allgemeine Betriebsbedingungen
Mindest-Kesselwasser-
temperatur
In Verbindung mit Regelgeräten für konstante Kesselwassertemperaturen
2
65 °C
In Verbindung mit Regelgeräten für gleitende Kesselwassertemperaturen
keine Forderung
Tab. 12 Allgemeine Betriebsbedingungen
1
Eine Heizkreisregelung mit Mischer verbessert das Regelverhalten und ist insbesondere bei Anlagen mit mehreren Heizkreisen zu empfehlen.
2
Einstellung Kesselwasser-Temperaturregler: Bei Brenner-EIN-Betrieb muss die Mindest-Kesselwassertemperatur im Heizkessel durch geeig-
nete Maßnahmen, z. B. Volumenstrombegrenzung innerhalb von 10 min erreicht sein und als Mindesttemperatur gehalten werden.
18
Betriebsbedingungen
Betriebsunterbrechung
(Totalabschaltung des Heiz-
kessels)
möglich, wenn nach der Be-
triebsunterbrechung mindes-
tens 3 Stunden Heizbetrieb
erfolgt
automatisch
Heizkreisregelung mit
1
Heizungsmischer
erforderlich
keine Forderung,
jedoch vorteilhaft bei Niedertem-
peraturheizsystemen z. B. Heiz-
systemauslegung 55/45 °C
erforderlich bei:
– Fußbodenheizsystemen
– Anlagen mit großem Wasser-
inhalt >15 l/kW
Mindest-Rücklauftemperatur
erforderlich bei:
– Anlagen mit sehr großem
Wasserinhalt >15 l/kW:
bei Ölfeuerung 45 °C
bei Gasfeuerung 55 °C
– Betrieb mit modulierendem
Brenner:
bei Ölfeuerung 45 °C
bei Gasfeuerung 55 °C
keine Forderung,
außer bei Betrieb mit modulie-
rendem Brenner:
bei Ölfeuerung 45 °C
bei Gasfeuerung 55 °C