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Installation Des Gasanalysators Und Der Gasanschlüsse - ABB AO2040-Fidas24 Ex Betriebsanleitung

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AO2040-Fidas24 Ex KONTINUIERLICHE GASANALYSATOREN | OI/AO2000-FIDAS24-EX-DE REV. B
... 2 Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
Installation des Gasanalysators und der Gasanschlüsse
Die in diesem Kapitel aufgeführten Bedingungen müssen bei der
Installation und beim Betrieb des Gasanalysators in
explosionsgefährdeten Bereichen vom Betreiber beachtet
werden.
Die Bedingungen sind thematisch entsprechend den
Lebensphasen des Gasanalysators gruppiert.
Normen und Richtlinien
Die Installation und der Betrieb des Gasanalysator muss
entsprechend der nachfolgend aufgeführten Normen und
Richtlinien erfolgen:
EN/IEC 60079-2, Anhang D
EN/IEC 60079-14
IEC/TR 60079-16
IEC 61285
Technische Daten
Messgas
Der Gasanalysator darf zur Messung von brennbaren Gasen
eingesetzt werden, wenn folgende Spezifikation eingehalten
wird:
Das zugeführte Messgas darf zu keiner Zeit das
C1-Äquivalent von 8 Vol-% CH
Das zugeführte Messgas darf nicht explosionsfähig sein.
Die Spezifikation muss auch während An- und
Abfahrprozessen und unter Berücksichtigung von Druck,
Temperatur und Gasmatrix eingehalten werden.
Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften für den Umgang
mit brennbaren Gasen sind zu beachten.
Hinweis
8 Vol.-% CH
oder C1-Äquivalente überschreiten die untere
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Explosionsgrenze (UEG).
Unter einem explosionsfähigen Gasgemisch wird ein Gemisch
mit brennbaren Anteilen innerhalb der unteren (UEG) und oberen
Explosionsgrenze (OEG) sowie gleichzeitiger Anwesenheit von
Oxidatoren (z. B. Luft, Sauerstoff) verstanden.
Gasgemische mit brennbaren Gasanteilen oberhalb der
jeweiligen gasspezifischen unteren Explosionsgrenze (UEG)
dürfen nur dann in den Gasanalysator eingeleitet werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Gasgemisch nicht
explosionsfähig ist.
Dies kann erreicht werden, indem das Vorhandensein von
Luftsauerstoff und / oder sonstigen Oxidatoren
ausgeschlossen ist.
Kann der Betreiber dies nicht sicherstellen oder ist sich über
die Zusammensetzung des Gasgemisches nicht sicher, darf
das Messgasgemisch nicht in den Analysator eingeleitet
werden.
überschreiten.
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Brenngas und Brennluft
Die maximalen Drücke von Brenngas und Brennluft dürfen
nicht überschritten werden, siehe Betriebsgase auf Seite 23.
Der Betreiber muss durch geeignete Schutzmaßnahmen
sicherstellen, dass der Brenngasdruck auch im Fehlerfall
6 bar (abs) nicht übersteigt.
Der maximale Brenngasdurchfluss darf nicht überschritten
werden, siehe Brenngasparameter auf Seite 24.
Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften für den Umgang
mit brennbaren Gasen sind zu beachten.
Instrumentenluft und Spülgas (Zündschutzgas)
Sind die Zündschutzgas- und Instrumentenluftversorgung
mit der gleichen Quelle verbunden, so müssen die
Qualitätsanforderungen für die Instrumentenluft erfüllt
werden, siehe Instrumentenlufteigenschaften auf Seite 23.
Ist die Zündschutzgas- von der Instrumentenluftversorgung
getrennt, sind für das Zündschutzgas die in der
Betriebsanleitung der Spül- und Überwachungseinheit
FS870S angegebenen (geringeren) Qualitätsanforderungen
zu erfüllen.

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