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Bosch Rexroth IndraControl VEH 30.2 Projektierungsanleitung Seite 37

Handbediengerät
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DOK-SUPPL*-VEH*30.2***-PR03-DE-P
Rexroth IndraControl VEH 30.2 Handbediengerät
Risikobeurteilung
Grundsätze für die Integration der
Sicherheit
Für Sicherheitsbauteile gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen.
Für Sicherheitsbauteile muss nachgewiesen werden, dass ein Ausfall oder
eine Fehlfunktion nicht möglich ist, oder dass eine Fehlfunktion nicht zu einer
gefährlichen Situation führt.
Der Hersteller einer Maschine ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung seiner
Maschine durchzuführen. Die Risikobeurteilung besteht aus einer Gefähr‐
dungsanalyse und einer Risikobewertung. Die Maschine ist in allen Lebens‐
phasen und Betriebsarten zu analysieren, und alle möglichen auftretenden
Gefahren sind zu dokumentieren. Dies geschieht ohne Berücksichtigung von
eventuellen Schutzeinrichtungen.
Als nächster Schritt wird für jede erkannte Gefahr ein Schutzziel formuliert,
und anschließend eine oder mehrere Schutzmaßnahme(n) zu Erreichung des
Schutzzieles definiert.
Weitere Details zur Vorgangsweise bei der Durchführung der Gefahren- und
Risikoanalyse sowie Listen von häufig anzutreffenden Gefährdungen befin‐
den sich in folgenden Normen:
EN 12100-1 und EN 12100-2: "Sicherheit von Maschinen - Grundbegrif‐
fe, allgemeine Gestaltungsleitsätze"
EN 14121-1: "Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung"
Im Anhang I, Kapitel 1.1.2 der MRL 2006/42/EG schreibt die Maschinenricht‐
linie eine klare Vorgangsweise und Reihenfolge für die Auswahl der Schutz‐
maßnahmen vor. Dies sieht folgendermaßen aus:
Beseitigen oder Minimieren der Gefahren
Dies geschieht bereits durch die Konstruktion der Maschine. Unter diese
Maßnahmen fallen z. B.:
Reduktion von auftretenden Energien (Kräfte, Drehzahlen, Spannun‐
gen...), soweit dies möglich ist
Vermeidung unnötiger Scherstellen oder scharfen Kanten
Vermeidung von Fehlbedienungen durch ergonomische und logi‐
sche Gestaltung von Bedienvorrichtungen
Vermeidung gefährlicher Materialien und Verbrauchsstoffe
Treffen von Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, die sich nicht beseitigen
lassen
Unter diese Maßnahmen fallen z. B.:
Trennende Schutzeinrichtungen (Umwehrungen, Gehäuse, Schutzgit‐
ter)
Nicht trennende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken zur Abschaltung
der Gefahren)
Steuerungstechnische Schutzeinrichtungen (Zustimmeinrichtungen bzw.
Freigabetaster, Zweihandschaltungen, Drehzahlüberwachungen,...)
Unterrichtung des Benutzers über Restgefahren
Diese letzte der drei Möglichkeiten wird angewendet, wenn trotz der ersten
beiden Punkte Restgefahren bestehen bleiben. Unter diese Maßnahmen fal‐
len z. B.:
Warnhinweise
Schulungen und organisatorische Maßnahmen
Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
Bosch Rexroth AG
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Technische Daten

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