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6. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst ist der Verkäufer von seiner
Gewährleistungspflicht befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer hiervon sofort zu verständigen ist, hat
der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann in Sinne der handelsrechtlichen
Vorschriften, trägt der Verkäufer von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner
Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt die Kosten der Käufer.
8. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie
läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand.
9. Werden durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers
unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand
vorgenommen, so entfällt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für die daraus
entstehenden Folgen.
§1.3 H
AFTUNG
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und
der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haftet der Verkäufer für Schäden aus schuldhafter
Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung nur nach der Maßgabe der folgenden
Regelungen:
1. Er haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln
sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln seiner gesetzlichen Vertreter oder
leitender Angestellten.
2. Bei Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten sowie von vertraglichen Nebenpflichten, sofern
sie für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind, (Kardinalpflichten)
haftet er dem Grunde nach bei jedem eigenen schuldhaften Handeln sowie bei jedem
schuldhaften Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen, soweit nicht
bereits eine Haftung nach Nr. 1 gegeben ist.
3. Außerhalb der in Nr. 2 bezeichneten Pflichten haftet er dem Grunde nach für vorsätzliches und
grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, soweit nicht bereits eine Haftung nach Nr.
1 gegeben ist. Die Haftung für eigene Fahrlässigkeit sowie für einfache Fahrlässigkeit sowie für
einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist außerhalb
der in Nr. 2 bezeichneten Pflichten ausgeschlossen.
4. Soweit eine Haftung nach vorstehenden Ziff. 2 und 3 in Betracht kommt, ist die Haftung der
Höhe nach auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
5. Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 1 bis 4 gelten für den Fall der Haftung aus Verschulden
bei Vertragsabschluß entsprechend. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus diesem
Rechtsgrund werden hierdurch ausdrücklich rückwirkend beschränkt.
Flowmate Control FMC und Elektr. Fernbedienung (GZD-) EC
Einleitung
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