DOK-SUPPL*-VCH*08.1***-PR02-DE-P
Rexroth IndraControl VCH 08.1 Handbediengerät
4.12.3
Sicherheit von Maschinen
Überblick
Risikobeurteilung
me Sicherheitsaspekte von Produkten, wie Schutz vor Elektrizität, Explosions‐
schutz oder Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) wurden entsprechende
Richtlinien erarbeitet.
Die Richtlinien richten sich an die Mitgliedsstaaten, welche diese in den jewei‐
ligen nationalen Gesetzen umsetzen müssen. Die Richtlinien haben daher
Gesetzescharakter.
Mit der "CE"-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller alle Verpflichtungen der
auf das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien erfüllt zu haben. Das CE-Zeichen,
welches der Hersteller selbst auf die Produkte aufbringt, ist der "Reisepass"
innerhalb der EU und für die überwachenden Behörden bestimmt.
Ergänzend dazu kann von uabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstellen
die Konformität mit den EU-Richtlinien überprüft und dies mit einer EG-Bau‐
musterbescheinigung bestätigt werden.
Für Handbediengeräts ist neben der EMV-Richtlinie (EMV RL 89/336/EWG)
auch die Maschinenrichtlinie (MRL 2006/42/EG) anzuwenden.
Überall, wo an der Maschine auftretende Fehler Personenschaden oder große
Materialschaden verursachen können, müssen zusätzliche Maßnahmen ge‐
troffen werden, die auch im Fehlerfall einen sicheren Betriebszustand des
Gesamtsystems gewährleisten.
Obwohl das Handbediengerät selbst keine Maschine im engeren Sinn ist, erfüllt
das Gerät doch wesentliche Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheits‐
funktionen einer Maschine oder Anlage an die das Gerät angeschlossen ist.
Das Handbediengerät verfügt z. B. über die Sicherheitsfunktionen "Stoppen im
Notfall" und über ein Freigabetaster zur für Bedienung in Sonderbetriebsarten,
und ist somit ein "Sicherheitsbauteil" im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL).
Sicherheitsbauteile, also Teile deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit
von Personen im Gefahrenbereich der Maschine gefährden, fallen ausdrücklich
in den Anwendungsbereich der MRL. Wesentliche Anforderungen der MRL an
den Hersteller einer Maschine oder Anlage sind Folgende:
●
Durchführung einer Gefahren- und Risikoanalyse
●
Befolgung der Grundsätze für die Integration der Sicherheit
●
Erstellung und Verwahrung einer Technischen Dokumentation
●
Lösungen gemäß dem Stand der Technik
●
Konformitätsvermutung mittels Harmonisierten Normen
●
Aufbringung der CE-Konformitätskennzeichnung (auf dem Typenschild)
Für Sicherheitsbauteile gelten im wesentlichen die gleichen Anforderungen.
Für Sicherheitsbauteile muss nachgewiesen werden, dass ein Ausfall oder eine
Fehlfunktion nicht möglich ist, oder, dass eine Fehlfunktion nicht zu einer ge‐
fährlichen Situation führt.
Der Hersteller einer Maschine ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung seiner
Maschine durchzuführen. Die Risikobeurteilung besteht aus einer Gefähr‐
dungsanalyse und einer Risikobewertung. Die Maschine ist in allen Lebens‐
phasen und Betriebsarten zu analysieren, und alle möglichen auftretenden
Gefahren sind zu dokumentieren. Dies geschieht ohne Berücksichtigung von
eventuellen Schutzeinrichtungen.
Als nächster Schritt wird für jede erkannte Gefahr ein Schutzziel formuliert, und
anschließend eine oder mehrere Schutzmaßnahme(n) zu Erreichung des
Schutzzieles definiert.
Bosch Rexroth AG
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Technische Daten