GEFAHR!
Insbesondere ist ein Einsatz nicht zulässig:
für das Losreißen festsitzender Lasten, das Schleifen von Lasten sowie Schrägzug
in explosionsgefährdeter Umgebung, es sei denn, das Gerät wurde für diesen Zweck modifiziert und
entsprechend durch Hinweise gekennzeichnet.
in Reaktorsicherheitsbehältern
für Personentransport
in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
wenn sich Personen unter schwebender Last aufhalten
9
Inbetriebnahme
9.1
Allgemein
Einsatzland Bundesrepublik Deutschland:
Beachten Sie die gültigen, nationalen Unfallverhütungsvorschriften.
Andere Einsatzländer:
Prüfung wie oben, Beachtung der nationalen Vorschriften und der Angaben in dieser Anleitung!
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
9.2
Druckluftanschluss
Vor Arbeiten an der Anlage Hauptluftzuführung absperren und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten
sichern!
9.2.1
Hauptanschluss
Anschlüsse gemäß Druckluftschema vornehmen.
Anschluss an der vorhandenen Schlauchtülle vornehmen.
Schlauch ist mit Schlauchschelle zu sichern.
Nennweite des Luftanschlussschlauches
0,52-0,75 kW - NW 13 mm
1,5 kW – NW 19 mm
2,5 kW – NW 25 mm
Bei Leitungslängen über 15 m ist ein größerer Querschnitt zu wählen.
16
5.52.132.00.00.08