Diese Montageanleitung dem Betreiber und den Nutzern zur Verfügung stellen. Für den
Betrieb durch den Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen lassen, die alle für den
sicheren Betrieb nötigen Angaben enthält:
– Gefährdungsermittlung
– Verhalten bei Benutzung des Produkts
– Verhalten bei festgestellten Mängeln
3.4 Pflichten der Montierenden und Nutzer
Produkt nur bei Einhaltung folgender Regelwerke montieren, verwenden und instand
halten:
– Montageanleitung
– Regionale und landesspezifische Vorschriften und Verordnungen
– Landesbauordnung
– Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Information 208-032) und Arbeitsstätten richtlinie
– Arbeitsmedizinische Regeln
– Betriebsanweisung
– Montage nur durch einen fachlich geeigneten Vorgesetzten planen, leiten und durch-
führen lassen.
– Bei Montage, Service-Arbeiten, Umrüstungen, Wartung, Instandhaltung und Demon-
tage nur geeignetes und geschultes Fachpersonal einsetzen.
– Zuständigkeiten des Personals bei Montage, Service-Arbeiten, Umrüstungen,
Wartung, Instandhaltung und Demontage entsprechend seiner Qualifikation und
Arbeitsplatzbeschreibung festlegen.
– Einschlägige Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie Arbeitsstättenricht-
linie dem Personal zur Verfügung stellen.
– Notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) dem Personal zur Verfügung
stellen.
– Sicherstellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Das Personal hat diese Montageanleitung, insbesondere das Kapitel
„Sicherheitsbestimmungen", gelesen und verstanden
– Das Personal kennt die einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften
sowie die Arbeitsstättenrichtlinie
– Das Personal trägt die persönliche Schutzausrüstung
– Sicherstellen, dass alle in dieser Montageanleitung vorgeschriebenen Kontrollen und
Instandhaltungsarbeiten von einer befähigten Person durchgeführt werden
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