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Die Garantiebedingungen; Die Regeln Des Garantieverfahrens - SaMASZ FISHER Betriebsanleitung

Geräteträger mit hydraulischem ausleger
Inhaltsverzeichnis

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11. DIE GARANTIEBEDINGUNGEN

11.1. Die Regeln des Garantieverfahrens

1. Der Hersteller sichert gute Qualität und einwandfreie Funktion der Maschine zu, für die der
Garantieschein erstellt ist. Garantie gilt nur für den Maschinenbetrieb unter guten Bedingungen,
d.h. in denen es keine Hindernisse, wie Beton-, Stahlmasten etc. gibt.
2. Die Mängel und Beschädigungen der Maschine, die in der Garantiezeit von 12 Monaten (vom
Einkaufsdatum gerechnet) erkannt werden, werden kostenfrei vor Ort behoben.
3. Die erkannten Mängel und Beschädigungen sind persönlich, telefonisch bzw. per Post
anzuzeigen. Die Reparaturen haben innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Die Garantiereparaturen
werden vom Hersteller bzw. von autorisierten Servicestellen des Händlers durchgeführt.
4. Die Reklamationen bez. Ersatzlieferungen bzw. Rückerstattung von Bargeld werden innerhalb
von 14 Tagen vom Händler entgegen genommen und geprüft.
5. Zu den Garantiereparaturen werden keine Reparaturen qualifiziert, die durch auf folgende
Sachverhalte zurückzuführen sind:
a) nicht bestimmungsgemäße Verwendung bzw. Verwendung der Maschine nicht nach
Betriebsanleitung,
b) Schicksalsschläge bzw. andere Vorfälle (siehe Pkt. 1), für die der Garant nicht
verantwortlich ist,
c) natürliche Abnutzung der Teile, wie Hülsen und Gleitplatten. Die Reparaturen können
ausschließlich auf Kosten des Betreibers – des Käufers der Maschine – ausgeführt
werden,
d) Betrieb beim verschmutzen Öl-Filter – trennt das Bypass Filter ab, Beschädigung der
Pumpen und des Motors werden von der Garantie nicht übernommen
e) beschädigten Rahmen.
6.
Der Käufer hat die Kosten der technischen Prüfung zu tragen, soweit der Hersteller feststellt,
dass das beanstandete Erzeugnis keine Mängel bzw. Schäden aufweist und es durch das
Gutachten bestätigt wird.
7. Der Garant behält sich das Recht vor, die Garantie zu löschen, falls:
a) Eingriffe in Maschineninnere, Änderungen der Konstruktion vorgenommen werden
oder Beschädigungen unbeabsichtigt zugefügt werden,
b) weitreichende Beschädigungen auftreten, die auf Schicksalsschläge, Auffahren auf
Hindernisse, Kanalschächte etc. zurückzuführen ist, für die der Garant nicht
verantwortlich ist,
c) fehlende Vermerke bzw. selbsttätig vorgenommene Vermerke im Garantieschein,
d) nicht bestimmungsgemäße Verwendung bzw. Verwendung der Maschine nicht nach
Betriebsanleitung.
8. Der Auftragnehmer darf den Servicevertrag fristlos kündigen, falls die vertraglichen Zahlungen
vom Betreiber nicht fristgemäß geleistet werden und die Zahlungsverzögerung 30 Tage, vom
Fälligkeitsdatum gerechnet, überschreitet. Kündigung des Servicevertrages durch den
Auftragnehmer aus den Gründen, die auf Seite des Betreibers liegen, bewirkt zugleich Erlöschen
der Garantie, die für die Maschine gewährt wurde.
9. Der Auftragnehmer übernimmt keine Schadenersatzhaftung gegenüber dem Betreiber wegen
Schäden infolge Störungen und Ausfälle beim Maschinenbetrieb.
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