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Wiederkehrende Prüfungen - IKA C 5010 Betriebsanleitung

Standard-aufschlussgefäße
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Beim Umgang mit Verbrennungsproben, Verbrennungsrückständen und
Hilfsstof fen sind die jeweiligen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Gefahren
können z.B. von folgenden Stoffen ausgehen: ätzenden, leicht entzündli-
chen, explosionsfähigen, bakteriologisch verseuchten, toxischen.
Sauerstoff:
Beachten Sie beim Umgang mit Sauerstoff die entsprechenden Vorschriften.
Gefahrenhinweis: Sauerstoff ist als verdichtetes Gas brandfördernd;
unterstützt intensiv Verbrennungen; kann heftig mit brennbaren Stoffen
reagieren. Kein Öl oder Fett verwenden!
Verwendung von Tiegel aus Edelstahl:
Bei Verwendung von Tiegeln aus Edelstahl ist nach jedem Versuch deren
Zustand genau zu kontrollieren.
Durch eine Veringerung der Materialstärke kann der Tiegel verbrennen und
das Aufschlussgefäß C 5010 und C 5012 beschädigen.
Nach max. 25 Verbrennungen dürfen die Tiegel aus Sicherheitsgründen
nicht mehr benutzt werden.
Spezifikation des Aufschlussgefäßes:
Das Aufschlussgefäß wird nach der Richlinie für Druckgeräte 97/23/EG
hergestellt. Erkennbar am CE-Zeichen mit der Kennnummer der be-
nannten Stelle. Das Aufschlussgefäß ist ein Druckgerät der Kategorie III.
Das Aufschlussgefäß wurde einer EG-Baumusterprüfung unterzogen. Mit
der EG-Konformitätserklärung erhalten Sie von uns die Bestätigung, dass
dieses Aufschlussgefäß mit dem in der EG–Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Druckgerät entspricht. Das Aufschlussgefäß wurde einer
Druckprüfung mit dem Prüfdruck von 330 bar und einer Dichtheitsprü-
fung mit Sauerstoff von 30 bar unterzogen.
Die Aufschlussgefäße C 5010 und C 5012 sind Versuchs-
autoklaven und müssen nach jeder Verwendung von ei-
nem Sachkundigen geprüft werden.
Unter einer einzelnen Verwendung ist auch eine Versuchsreihe zu verste-
hen, die bei etwa gleicher Beanspruchung hinsichtlich Druck und Tem-
peratur durchgeführt wird. Versuchsautoklaven müssen in besonderen
Kammern (IKA
C 200, C 2000, C 5000) betrieben werden.
®
Wiederkehrende Prüfungen:
Die Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden Prüfungen (innere Prüfun-
gen und Druckprüfungen) durch den Sachkundigen zu unterziehen,
deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, der Betriebsweise und des
Beschickungsgutes vom Betreiber festzulegen ist.
Die Konformitätserklärung wird ungültig, wenn an den Ver-
suchsautoklaven mechanische Veränderungen vorgenommen
werden oder wenn infolge sehr starker Korrosion (z.B. Lochfraß
durch Halogene, siehe Kapitel „Halogene C 5012") die Festigkeit
nicht mehr gewährleistet ist.
Besonders die Gewinde am Körper des Aufschlussgefä-
ßes und der Überwurfmutter unterliegen einer hohen Be-
anspruchung und sind darum regelmäßig auf Verschleiß
zu kontrollieren.
Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollieren und durch eine Dichtheits-
prüfung die Funktion sicherzustellen, siehe Kap. "Dichtheitsprüfung".
Wird die Wartung, insbesondere die Druckprüfung, nicht oder nicht
sachkundig durchgeführt, droht durch ein mögliches Bersten des Druck-
behälters oder einen unkontrollierten inneren Brand der Elektroden und
Abbrennen der Dichtungen (Schweißbrennereffekt) Gefahr für Leib und
Leben!
Druckprüfungen und Servicearbeiten am Aufschlussgefäß dürfen nur von
Sachkundigen vorgenommen werden.
Wir schreiben vor, das Aufschlussgefäß nach jeweils 1000 Ver-
suchen oder nach einem Jahr oder je nach Anwendung auch
früher zur Überprüfung ggf. zur Reparatur in unser Werk ein-
zusenden.
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Diese Anleitung auch für:

C 5012

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