10. ALLGEMEINE GARANTIELEISTUNGEN
10.1. GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG
10.1.1. GEWÄHRLEISTUNG FÜR VERSTECKTE MÄNGEL
Unabhängig von der kommerziellen Garantie gemäß Artikel II legt Artikel 1641 des französischen Bürgerlichen Gesetz-
buches fest, dass „der Verkäufer verpflichtet ist, die Gewährleistung für einen versteckten Mangel zu übernehmen, der
den bestimmungsgemäßen Gebrauch so sehr erschwert, dass der Käufer in Kenntnis des Mangels die Ware nicht oder
nur gegen Preisnachlass gekauft hätte."
Gemäß Artikel 1648 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches „ist der Anspruch wegen Sachmängeln vom Käufer
innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, geltend zu machen. "
10.1.2. GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN
Gemäß Artikel L.217-4 des französischen Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation) ist der Verkäufer
verpflichtet, einen dem Kaufvertrag gemäßen Gegenstand zu liefern und haftet für die bei der Lieferung bestehenden
Vertragswidrigkeiten.
Er haftet ferner für Vertragswidrigkeiten, die sich aus der Verpackung, der Montageanleitung oder der Montage ergeben,
soweit letztere ihm aufgrund des Vertrages oblag oder diese unter seiner Verantwortung erfolgt ist:.
Gemäß Artikel L.217-5 des französischen Verbraucherschutzgesetzes (Code de la consommation) „ist der Gegenstand
vertragskonform:
1.
Wenn er sich für den Zweck eignet, der von einem vergleichbaren Gegenstand üblicherweise zu erwarten ist, sowie
gegebenenfalls:
• wenn er der vom Verkäufer gelieferten Beschreibung entspricht und die Eigenschaften besitzt, die dieser dem
Käufer in Form eines Musters oder Modells präsentiert hat;
• wenn er die Eigenschaften aufweist, die ein Käufer aufgrund der öffentlichen Erklärungen des Verkäufers, Her-
stellers oder seines Vertreters rechtmäßig erwarten kann, insbesondere aufgrund von Werbung und Kennzeich-
nung;
2.
oder wenn er die in einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegten Eigenschaften aufweist bzw. für jeden
besonderen Gebrauch durch den Käufer geeignet ist, der dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und von diesem
akzeptiert wurde.
Gemäß Artikel L.211#12 des französischen Verbrauchergesetzbuches „verjährt der Anspruch wegen Vertragswidrigkeit
nach zwei Jahren ab Lieferung des Gegenstandes."
10.2. KOMMERZIELLE GARANTIE VON PELLENC
10.2.1. INHALT
10.2.1.1. ALLGEMEINES
-
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung können Endkunden Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Garantie für
Produkte von PELLENC geltend machen. Diese deckt den Austausch und Ersatz von als unbrauchbar anerkannten
Teilen oder von Teilen mit Bearbeitungs-, Montage- oder Materialfehlern ab, unabhängig von der Ursache.
Die Garantie ist somit fester Bestandteil des von PELLENC verkauften Produkts.
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RASENMÄHER RASION 2 SMART
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