VERBOTEN E MAN I PU LATIONEN AM LARMSCHUTZSYSTEM
Das Bundesgesetz verbietet folgende Handlungen oder deren Veranlassung: (1) Außer für Zwecke der Wartung, Reparatur
Austauschs darf niemand in ein Neufahrzeug zum Zweck des Lärmschutzes eingebaute Geräte oder Bauelemente vor Aus
an den Endkäufer oder während der Benutzung entfernen oder unwirksam machen. (2) Das Fahrzeug darf nicht benutzt werd
solche Geräte oder Bauelemente entfernt oder unwirksam gemacht wurden.
Als Manipulationen gelten unter anderem die nachstehend aufgeführten Handlungen:
o Austausch des Original-Abgassystems
oder des Schalldämpfers gegen Teile, die nicht den Bundesvorschriften
ents;
o Entfernen des Schalldämpfers oder von Teilen des Schalldämpfers.
o Entfernen des Luftkastens oder des Luftkastendeckels.
o Modifikationen am Schalldämpfer oder am Luftansaugsystem durch Fräsen, Bohren oder andere Mittel, wenn solche [t
tionen zu einer Steigerung des Lärmpegels führen.