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Bundes-Immissionsschutzverordnung (Bimschv); Prüfung Im Bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren - Viessmann VITOMAX 100-LW Typ M148 Planungsanleitung

Öl-/gas-heizkessel
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Inhaltsverzeichnis

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Anhang
(Fortsetzung)

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die 1. BImSchV gilt für Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger.
Beim Betrieb von Feuerungsanlagen dürfen die Grenzwerte in nach-
genannten Vorschriften nicht überschritten werden:
■ 1. BImSchV vom 26.01.2010
■ TA-Luft
■ Anlagen zur 4. BImSchV
■ 1. BImSchV, § 6
Abschnitt 3, Öl- und Gasfeuerungsanlagen
– Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 400 kW zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen gilt:
Der Hersteller muss einen Nutzungsgrad von mindestens 94 % bescheinigen. Der Nutzungsgrad muss nach EN 303–5, Ausgabe 6/1999)
ermittelt werden.
– Für Heizkessel > 1 MW gilt: Die Anforderungen von Abschnitt 3 gelten als erfüllt, vorausgesetzt der Kesselwirkungsgrad ist η
(ermittelt nach DIN 4702-2).
– Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 0,4 MW < 10 MW zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen gilt: Der Stickstoffoxid- Gehalt des
Abgases darf folgende Werte nicht überschreiten:
– Bei Heizöl EL: 185 mg/kWh
– Bei Erdgas: 120 mg/kWh
■ 1. BImSchV, § 11a
Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 10 bis 20 MW: Beim Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis
< 20 MW dürfen die Emissionen gemäß folgender Tabelle als Halbstundenmittelwerte nicht überschritten werden. Anderenfalls ist der Betrieb
dieser Anlagen verboten.
Brennstoff Heizöl EL
CO
≤ 80 mg/m
3
Abgas
NO
3
≤ 180 mg/m
X
11
≤ 200 mg/m
3
Prüfung im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren
Der Bezirksschornsteinfegermeister prüft Brennwertfeuerungsanla-
gen auf Einhaltung der bauaufsichtlichen Vorschriften und der ein-
schlägigen anerkannten Technischen Regeln.
VIESMANN
76
Erdgas
≤ 80 mg/m
3
Abgas
3
Abgas
≤ 100 mg/m
Abgas
Abgas
≤ 110 mg/m
3
Abgas
Bei anderen Gasen
Betriebstemperatur
< 110 ºC
110 ºC bis ≤ 210 ºC
Unabhängig von der Betriebstemperatur
≤ 200 mg/m
3
Abgas
Zu den bauaufsichtlichen Vorschriften gehören
■ Die Landesbauordnungen
■ Zugehörige Durchführungsverordnungen und Feuerungsverord-
nungen
■ Bauaufsichtliche Zulassungen und Zustimmungen der obersten
Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall
≥ 94 %
K
Öl-/Gas-Heizkessel

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