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Energieeinsparverordnung (Enev); Bundes-Immissionsschutzverordnung (Blmschv); Prüfung Im Bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren - Viessmann VITOMAX 100-LW Typ M148 Planungsanleitung

Öl-/gas-heizkessel
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Inhaltsverzeichnis

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Anhang
(Fortsetzung)

Energieeinsparverordnung (EnEV)

§ 11 (2), Öl- und Gasfeuerungsanlagen ≤ 400 kW:

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV)

Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, dass die in der 1. BImSchV vom 26.01.2010 bzw. in der TA Luft – für die in der 4. BImSchV vom
11.08.2009 aufgeführten Anlagen – genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die 1. BImSchV gilt für Öl- und Gasfeuerungsanlagen
zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger.
■ 1. BlmSchV, § 6
Abschnitt 3, Öl- und Gasfeuerungsanlagen
– Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 400 kW zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen :
Der Hersteller muss bescheinigen, dass der Nutzungsgrad ≥ 94 % ist (ermittelt nach EN 303–5, Ausgabe 6/1999).
– Die Anforderungen von Abschnitt 3 gelten für Heizkessel > 1 MW als erfüllt, wenn der Kesselwirkungsgrad η
DIN 4702-2).
– Der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen > 0,4 MW < 10 MW zur Beheizung von Gebäuden oder
Räumen darf mit Heizöl EL 185 mg/kWh, mit Erdgas 120 mg/kWh nicht überschreiten.
■ 1. BlmSchV, § 11a
Öl- und Gasfeuerungsanlagen von 10 MW bis 20 MW: Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis < 20 MW dürfen
nur betrieben werden, wenn Emissionen gemäß nachfolgender Tabelle als Halbstundenmittelwerte nicht überschritten werden:
Brennstoff Heizöl EL
≤ 80 mg/m
CO
3
Abgas
≤ 180 mg/m
NO
3
Abgas
X
≤ 200 mg/m
3
Abgas
Prüfung im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren
Im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren werden Brennwertfeue-
rungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Einhal-
tung der bauaufsichtlichen Vorschriften und der zu beachtenden all-
gemein anerkannten Technischen Regeln geprüft.
Öl-/Gas-Heizkessel
Erdgas
bei anderen Gasen
≤ 80 mg/m
3
Abgas
≤ 100 mg/m
3
Abgas
≤ 110 mg/m
3
Abgas
≤ 200 mg/m
Gebot für Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel, die mit CE-
Kennzeichnung versehen und in der Konformitätserklärung als Nie-
dertemperaturkessel oder Brennwertkessel (gemäß Richtlinie
92/42/EWG) ausgewiesen sind, für Gebäude, deren Jahres-Primär-
energiebedarf nicht nach EnEV § 3 (1) begrenzt ist.
Betriebstemperatur
< 110 ºC
110 ºC bis ≤ 210 ºC
3
Abgas
unabhängig von der Betriebstemperatur
Zu den bauaufsichtlichen Vorschriften gehören die Landesbauord-
nungen, deren Durchführungsverordnungen bzw. Feuerungsverord-
nungen und die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und
Zustimmungen der obersten Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall.
≥ 94 % ist (ermittelt nach
K
VIESMANN
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