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Brenner; Geeignete Brenner; Einregulierung Des Brenners; Abgasführung - Viessmann VITOMAX 100-LW Typ M148 Planungsanleitung

Öl-/gas-heizkessel
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Inhaltsverzeichnis

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Planungshinweise

9.6 Brenner

Geeignete Brenner

Geeignete Brenner sind Öl-, Gas- oder 2-Stoff-Brenner, die als Geblä-
sebrenner ausgeführt sind. Die Kombination aus Kessel und Brenner
ist technisch aufeinander abzustimmen (Emissionsanforderungen,
Flammraumgeometrie). Die Maße für Flammkopflänge, Flammrohr-
länge und -durchmesser ist den Datenblättern der Kessel zu entneh-
men. Die Brenner müssen den geltenden Richtlinien und Normen ent-
sprechen und gekennzeichnet sein. Ein Einsatz anderer Brennerbau-
arten (z. B. Drehzerstäuber) bringt u. U. konstruktive Änderungen des
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Kessels mit sich.
Öl-Gebläsebrenner
Der Brenner muss nach EN 267 geprüft und gekennzeichnet sein.
Gas-Gebläsebrenner
Der Brenner muss nach EN 676 geprüft und nach der Richtlinie
2009/142/EG mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
Unit Brenner
Je nach Kesseltyp und Brennstoff sowie den geforderten Emissions-
werten sind passende Kessel-Brenner-Units erhältlich. Siehe Sys-
teme.

Einregulierung des Brenners

Einstellung des größten Öl- oder Gasdurchsatzes vom Brenner: Die
angegebene max. Wärmeleistung des Heizkessels darf nicht über-
schritten werden. Bei mehrstufigen und modulierenden Brennern ist
zu berücksichtigen, dass die Abgasanlage für die sich im Teillastbe-
trieb einstellenden niedrigeren Abgastemperaturen geeignet sein
muss.
9.7 Abgasführung
Anforderungen gemäß Muster-Feuerungsverordnung
Die länderspezifischen Bau- und Feuerungsverordnungen müssen
berücksichtigt werden.
Empfehlung
Den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister konsultieren.
1. Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, falls
erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und innerer
Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestim-
mungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden
und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann
2. Die Abgase von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brenn-
stoffe müssen in Schornsteine oder Abgasleitungen eingeleitet wer-
den
3. Für Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen
gelten folgende Bedingungen:
■ Bei Dachneigungen bis einschließlich 20° müssen die Austritts-
öffnungen den First um mindestens 40 cm überragen oder von
der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein
■ Bei Dachneigungen von mehr als 20° müssen die Austrittsöff-
nungen den First um mindestens 40 cm überragen oder einen
horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens
2,30 m haben
■ Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50
kW müssen die Austrittsöffnungen die Oberkanten von Lüftungs-
öffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 m um
mindestens 1 m überragen; der Umkreis vergrößert sich um
2 m je angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m
VIESMANN
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(Fortsetzung)
Brenner-Ausführungen
Wir empfehlen, ab 2 MW ausschließlich modulierende Brenner ein-
zusetzen.
Einsatzbereich
Die Heizkessel werden mit Überdruck in der Brennkammer betrieben.
Nur für den jeweiligen heizgasseitigen Widerstand geeignete Brenner
einsetzen (siehe Datenblatt des betreffenden Heizkessels).
Beim Einsatz von Abgas/Wasser-Wärmetauschern sind die zusätzli-
chen Widerstände dieser Geräte zu berücksichtigen.
Falls nicht bereits beim Abgassystem berücksichtigt, gilt das auch für
sonstige Einbauten in der Abgasleitung (z. B. Schalldämpfer, AG-
Klappen).
Die Befestigung des Brenners erfolgt mit einer Brennerplatte, die am
Kesselflansch angeschraubt wird.
Beim Betrieb der Vitomax Heizkessel mit Vitotronic Regelungen sind
die in den jeweiligen Betriebsbedingungen angegebenen Mindest-
Wärmeleistungen einzuhalten.
4. Abweichend von Absatz 3 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW
oder mehr die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 m
zu überragen und mindestens 10 m über Gelände zu liegen
Bei einer Dachneigung von weniger als 20° ist die Höhe der Aus-
trittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe
unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20° zu berechnen ist
5. Abweichend von Absatz 3 sind die Abgase von Feuerungsanlagen
> 10 MW über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren
Höhe nach den Vorschriften der TA-Luft vom 24.Juli 2002 zu
berechnen ist
6. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
> 20 MW gilt:
■ Bestimmungen nach TA-Luft sind einzuhalten, ein Emissionsgut-
achten ist erforderlich
■ Regionale Anforderungen sind bei den Gewerbeaufsichtsämtern
zu erfragen
■ Emissionsgutachten werden vom TÜV und anderen zugelasse-
nen Institutionen angefertigt
7. Im Abgaskanal ist eine ausreichend dimensionierte und gut zugäng-
liche Messöffnung vorzusehen
Öl-/Gas-Heizkessel

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