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Sicherheitshinweise Bei Instandhaltung; Anregung Für Eine Betriebsanweisung - GEDA 500ZP Montage- Und Betriebsanleitung

Transportbühne
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Inhaltsverzeichnis

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Sicherheit
Die Transportbühne grundsätzlich gegen unbefugtes
Benutzen sichern (stromlos machen)!
Mitfahrende Personen müssen den Anordnungen des
Bühnenführers folgeleisten, vor allem nicht über die
Bühnenwände hinauslehen und über mitgeführtes Ma-
terial hinwegsteigen.
Die Bühne ist stets so zu beladen, daß Be- und
Entladezugänge sowie die Steuerstelle frei bleiben.
Ladung ist auf der Bühne sicher zu plazieren, Material,
das zum Verrutschen neigt oder höher ist als die Bühne
bzw. umfallen könnte, muß gesichert werden (Denken
Sie auch an plötzlich aufkommende Winde).
Nicht unter der Bühne aufhalten oder arbeiten!
Bühne mittig beladen, max. Tragfähigkeit 500kg beach-
ten.
Keine Gegenstände unter die Bühne legen.
Material in einem Sicherheitsabstand von min. 50 cm
von beweglichen Teilen der Transportbühne lagern.
Mindestens einmal pro Tag auf äußerlich erkennbare
Schäden und Mängel prüfen. Festgestellte Veränderun-
gen oder Störungen sofort der Unternehmensleitung
oder deren Beauftragten melden. Transportbühne gege-
benenfalls sofort stillsetzen und sichern.

3.3.3 Sicherheitshinweise bei Instandhaltung

Vor Instandhaltungsarbeiten Netzstecker herauszie-
hen.
Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von autorisierten
Fachkräften ausführen lassen. Hier sind z. B. auch die
besonderen Gefahren beim Arbeiten an elektrischen
Anlagen zu beachten.
Nach Instandhaltungsarbeiten alle demontierten Schutz-
vorrichtungen fachgerecht wieder anbringen.
Eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen der
Transportbühne beeinträchtigen die Sicherheit und sind
nicht zulässig.
Ersatzteile müssen den technischen Anforderungen
des Herstellers entsprechen. Empfehlung:
Verwenden Sie nur GEDA-Originalersatzteile.
3.4 Anregung für eine Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind Regelungen, die ein Unterneh-
mer für den sicheren Betriebsablauf erstellt. Hier handelt
es sich um verbindliche Anweisungen, die der Unterneh-
mer im Rahmen seines Direktionsrechtes erläßt. Die
Mitarbeiter werden durch die Unfallverhütungsvorschrif-
ten verpflichtet, diesen Anweisungen zu folgen.
Die generelle Verpflichtung des Unternehmers, Be-
triebsanweisungen zu erstellen und bekannt zu machen,
muß aus der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vor-
schriften" abgeleitet werden.
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Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer zur Verhü-
tung von Arbeitsunfällen Anordnungen zu treffen, und es
wird verlangt, daß der Unternehmer die Versicherten über
die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie
über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen
muß. Diese Anforderungen kann der Unternehmer mit
Hilfe von Betriebsanweisungen erfüllen.
Die hier vorliegende Betriebsanleitung ist also um natio-
nale Vorschriften zur Unfallverhütung (UVV) und zum
Umweltschutz zu ergänzen! Z. B.:
VBG 1
Allgemeine Vorschriften
VBG 5
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 37
Bauarbeiten
VBG 125 Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
VDE-Vorschriften 0113/EN 60204-1 und
EG-Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Der Mitarbeiter muß unterrichtet werden über:
- Die beim Umgang mit der eingesetzten Transportbühne
auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutz-
maßnahmen und Verhaltensregeln einschließlich von
Anweisungen im Gefahrfall und über die Erste Hilfe.
- Art und Umfang regelmäßiger Prüfung auf arbeits-
sicheren Zustand.
- Instandhaltung.
- Behebung von Betriebsstörungen.
- Umweltschutz.
- Sicheren Umgang mit der elektrischen Einrichtung.
Durch Anweisungen und Kontrollen hat der Anwenderbetrieb
für Sauberkeit und Übersichtlichkeit am Aufstellungsplatz der
Transportbühne zu sorgen.
Die Zuständigkeiten bei Auf- und Abbau (Montage/Demonta-
ge), Bedienung und Instandhaltung müssen vom Anwenderbe-
trieb unmißverständlich geregelt und von allen Personen
eingehalten werden, damit unter dem Sicherheitsaspekt keine
unklaren Kompetenzen auftreten.
Der Bediener muß sich verpflichten, die Transportbühnenur in
einwandfreiem Zustand zu betreiben. Er ist verpflichtet, eintre-
tende Veränderungen an der Transportbühne, die die Sicher-
heit betreffen, sofort seinem Vorgesetzten zu melden.
Angebrachte Hinweis- und Warnschilder beachten.
Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, daß sich keine unberech-
tigten Personen an der Transportbühne aufhalten.
B 059D 04.97

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