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§5 MPBetreibV: Funktionsprüfung und Anwendereinweisung
1. Betrieb des AED nur mgl., wenn die befugte Person, den AED am Betriebsort
einer Funktionsprüfung unterzogen hat.
2. Nach der gerätespezifischen Schulung ist der Medizinproduktebeauftragte
berechtigt, Anwender in die Handhabung des Geräts einzuweisen.
Eine zusätzliche medizinische Anwenderschulung ist zu empfehlen !
(Gemäß Stellungnahme der Bundesärtzekammer 2001)