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Grundlegende Hinweise (Allgemeines); Zweckbestimmung; Bestimmungsgemäße Verwendung - KERN MCC-M Betriebsanleitung

Medizinische stuhlwaage
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4 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)

Gemäß Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus
Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-
handlung."

4.1 Zweckbestimmung

Indikation  Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkun-
Kontraindikation  Es ist keine Kontraindikation bekannt
4.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waagen dienen dem Bestimmen des Gewichts von Personen im Sitzen, in
medizinischen Behandlungsräumen. Die Waagen sind geeignet zur Erkennung, Ver-
hütung und Überwachung von Krankheiten.
Die zu wiegende Person sollte sich vorsichtig und mittig auf die Sitzfläche setzen,
und ruhig sitzen bleiben.
Nach Erreichen eines stabilen Wägewertes kann der Wägewert abgelesen werden.
Die Waagen sind für Dauerbetrieb ausgelegt.
Die Waagen dürfen nur von Personen benützt werden, die ruhig
sitzen können.
Die Waagen sind vor jedem Einsatz durch die mit der sachgerechten Handhabung
vertraute Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
MCC-M-BA-d-1616
de.
 Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. die Person
setzt sich vorsichtig und mittig auf die Sitzfläche. Nach Er-
reichen eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichts-
wert abgelesen werden.
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