Sportster S / M / L
Checkflug:
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Ein Checkflug ist nur bei größeren Reparaturen notwendig.
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Beim Checkflug muss festgestellt werden, ob sich die Flugeigenschaften des zu überprüfenden Gleit-
segels gegenüber einem fabrikneuen Gerät verändert haben.
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Der Prüfer muss von seinem fliegerischen Können und Erfahrung in der Lage sein, die Bauvorschrif-
ten mit dem Flugverhalten des zu überprüfenden Gleitsegels zu vergleichen und eventuell veränderte
Eigenschaften festzustellen. Dazu gehört vor allen Dingen, dass das Gleitsegelmuster und dessen
Eigenschaften / Flugverhalten dem Prüfer bekannt sind.
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Ebenfalls müssen die zum Zeitpunkt der Zulassung des Musters geltenden Bauvorschriften bekannt
sein.
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Ein Checkflug muss mindestens die Punkte Aufziehverhalten, Neigung zum Sackflug (Wiederanfahren
aus dem B-Stall), Tendenz zu Negativkurven, Steuerweglängen, >50%iges einseitiges Einklappen
umfassen.
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Wenn das überprüfte Gerät in irgendeiner Weise sich nicht richtig verhält, darf mit diesem Gerät nicht
mehr geflogen werden und muss zur Überprüfung zum Hersteller. Keinesfalls darf man selbst versu-
chen, den Fehler zu beheben.
Sonstige vorgesehene Prüfungen:
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Kontrolle der Leinendehnung:
Alle innersten Stammleinen sind zunächst unter einer Belastung von 6 daN zu messen und dann für 5 Se-
kunden mit 20 daN zu belasten und anschließend wieder unter 6 daN zu vermessen. Diese Tätigkeit ist un-
bedingt vor der Vermessung der Leinenlängen durchzuführen und die Dehnungswerte im Nachprüf-Protokoll
festzuhalten.
18.6. Prüfmittel
Für die einzelnen Prüfung zu verwendende Prüfmittel müssen unbedingt die nachstehend genannten Gerä-
te verwendet werden:
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Luftdurchlässigkeitsmessgerät: JDC
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Längenmessgerät: Maßband aus Stahl oder elektronische Vermessanlage
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Festigkeitsmessgerät für Leinen: elektronische Messung mit Maximalwertspeicher, Abtastrate > 5
Messungen/Sekunde
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Festigkeitsmessgerät für Kappe: Bettsometer, B.M.A. GB 2270768
Alle Messgeräte müssen in regelmäßigen Abständen gemäß den jeweiligen Herstellerangaben kalibriert und
gewartet werden.
18.7. Dokumentation
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Alle Prüfergebnisse sowie alle Angaben des Schirmes (Typ, Größe, Seriennummer, Baujahr) müssen
im Nachprüfprotokoll vermerkt werden.
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Reparatur- und Korrekturarbeiten werden ebenfalls auf dem Nachprüfprotokoll vermerkt.
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Der Gesamtzustand des Gerätes wird entsprechend der anzukreuzenden Möglichkeiten des Nach-
prüfprotokolls angegeben. In dem Gesamtzustand fließen alle ermittelten Werte wie Festigkeiten, Po-
rosität, etc ein.
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Bei einem negativen Prüfergebnis ist mit dem Hersteller Kontakt aufzunehmen um die weitere Verfah-
rensweise abzustimmen ( z. B. Einsendung des Gerätes an den Hersteller zur Reparatur).
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Außergewöhnliche Mängel sind dem Hersteller sofort zu melden!
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Die Nachprüfung wird am Gerät neben dem Typenschild mit dem entsprechenden Nachprüfstempel
vermerkt. Dieser Nachprüfstempel ist vollständig auszufüllen mit dem Zeitpunkt der nächsten Nach-
prüfung, Ort, Datum, Unterschrift und Prüfername.
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Sämtliche Nachprüfunterlagen (Nachprüfprotokoll und Vermessungsprotokoll) sind in 3-facher Ausfer-
tigung zu erstellen. Jeweils eine Ausfertigung erhält der Gerätehalter, Prüfer und Hersteller (die Aus-
fertigung muss zeitnah übermittelt werden). Die Aufbewahrungsfrist der Nachprüfunterlagen beträgt 6
Jahre.
Independence—Am Schönebach 3—D-87637 Eisenberg
Rev. 1.0—09/2010—Seite 21