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Betrieb An Einem Kamin - Buderus FM444 Serviceanleitung

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Betrieb an einem Kamin

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Betrieb an einem Kamin
Forderung
Max. Gesamtnennwärmeleistung
< 100kW
Nachweis der Betriebssicherheit
Bauart 5 nach DIN 4759, Teil1
Betriebsweise B nach DIN 4759,
Teil 1, Tabelle 2
Ausbrandphase Feststofffeuerung:
Abgastemperaturwächter
Zündphase:
Abgastemperaturwächter
Schalteinrichtung ohne Verriegelung:
Fülltürschalter
Temperatur der Verbrennungsgase:
T
450°C
Abgastemperaturwächter nach
DIN 3440 bzw. nach EN 14597
Abgasrohre und Schornsteine
Der Abstand zwischen der Rauch-
gas- und Abgasmündung der beiden
Heizkessel in den Schornstein ist so
groß wie möglich auszuführen.
Tab. 7
Sicherheitstechnische Anforderungen
Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!
Serviceanleitung Funktionsmodul FM444 • Ausgabe 11/2005
Nach Absprache mit dem Prüfinstitut werden in diesem Kapitel die
allgemeinen Anforderungen für den Betrieb eines von Hand betrie-
benen Festbrennstoffkessels mit einem Öl- bzw. Gasgebläsebren-
ner an einem Kamin behandelt.
Die Konformität gemäß DIN 4759, Teil 1 wurde im Rahmen eines
Gutachtens überprüft.
Folgende sicherheitstechnische Anforderungen sind demzufolge
einzuhalten:
Bemerkungen
Nur vor Ort möglich durch Einzelabnahme. Vor der Planung ist auf
jeden Fall der Schornsteinfeger hinzu zu ziehen und dessen Zu-
stimmung zu der Anlagenausführung einzuholen.
Bauart 5 bedeutet Betrieb von 2 Heizkesseln an einem Kamin
Betriebsweise B ist der gleichzeitige Betrieb eines Festbrennstoff-
kessels in der Ausbrandphase und einem Öl-, bzw. Gasgebläse-
kessel ( Übergangsbetrieb ).
U
70°C
T
80°C
Auf den Fülltürschalter kann verzichtet werden, wenn der Aufstel-
lungsraum nur als Raum nach §5 M-FeuVO genutzt wird und nach
§6 der M-FeuVO eine Be- und Entlüftung hat.
Einbau des Abgastemperaturwächters muss direkt am Rauchgas-
stutzen des Festbrennstoffkessels erfolgen.
Zum elektrischen Einbau siehe auch Schaltplan FM444.
Der Schornstein muss für feste Brennstoffe zugelassen sein, d. h.
russbeständig und feuchteunempfindlich.
Der lichte Mindestquerschnitt muss nach DIN 4759 Teil 1 16 cm
und bei Feuerstätten zur Verbrennung von Holz 18 cm betragen.
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