Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für Bagger,
Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbau-
maschinen) » BGR 500 «
Abs. 3.22 - Prüfung
(1)
Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der
Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(2)
Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind
darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf
zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(3)
Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzube-
wahren.
S700/S900
Zus. Sonderausstattungen, Änderungen 13
13-7