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0.5 Begriffe

Betreiber
Als Betreiber (Unternehmer / Unternehmen) gilt, wer den Kettenzug betreibt und
bestimmungsgemäß einsetzt oder durch geeignete und unterwiesene Personen
bedienen lässt.
Bedienpersonal / Geräteführer
Als Bedienpersonal bzw. Geräteführer gilt, wer vom Betreiber des Kettenzuges mit
der Bedienung beauftragt ist.
Fachpersonal
Als Fachpersonal gilt, wer vom Betreiber des Kettenzuges mit speziellen Aufgaben
wie Installation, Rüsten, Instandhaltung und Störungsbeseitigung beauftragt ist.
Elektrofachkraft
Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen an elektrischen Anlagen besitzt und in Kenntnis der einschlägi-
gen gültigen Normen und Vorschriften die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen
und mögliche Gefahren erkennen und abwenden kann.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und angelernt,
sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen, einschlägi-
gen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse belehrt
wurde und ihre Befähigungen nachgewiesen hat.
Sachkundiger
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kettenzuges hat und mit den ein-
schlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist,
dass er den arbeitssicheren Zustand von Kettenzügen beurteilen kann.
Beauftragter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland nach BGV D8 § 23, zur Ermittlung der S.W.P.)
Als beauftragter Sachverständiger gilt ein Sachkundiger mit zusätzlicher Beauftra-
gung durch den Hersteller zur Ermittlung der Restlebensdauer und zur Durchfüh-
rung der Generalüberholung von Kettenzügen (S.W.P = Safe Working Periods).
Ermächtigter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland nach BGV D6 § 28)
Als ermächtigter Sachverständiger für die Prüfung von Kettenzügen gilt neben den
Sachverständigen der Technischen Überwachung nur der von der Berufsgenos-
senschaft ermächtigte Sachverständige.
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