Wartung
Der Verstärker
kann
außen
mit einem
leicht
angefeuchteten
(nicht nassen!) Tuch gereinigt werden. Zum Befeuchten darf
ausschließlich
Wasser
verwendet
werden.
TECHNISCHE
DATEN
• Ausgangsleistung
nach FTC
bei 8 Ohm Belastung
(20-20 OOO Hz, D
100 W Sinus-Dauerleistung
bei 4 Ohm Belastung
(20-20 OOO Hz, D
125 W Sinus-Dauerleistung
Ausgangsleistung
nach IEC
bei 8 Ohm Belastung
(63-12500 Hz, D
115 W Sinus-Dauerleistung
• Ausgangsleistung
nach DIN
(1 kHz, D
bei 8 Ohm Belastung: 115 W Sinus-Dauerleistung
bei 4 Ohm Belastung: 180W Sinus-Dauerleistung
bei 2 Ohm Belastung: 250 W Sinus-Dauerleistung
IHF-MusikIeistung
bei 8 Ohm Belastung: 120 W
bei 4 Ohm Belastung: 225 W
bei 2 Ohm Belastung: 280 W
Harmonische Verzerrungen
(I kHz):
Intermodulationsverzerrung: 0,03%
Leistungsbandbreite
( —3 dB): 10-30 000 Hz
Frequenzbereich:
40-20 000 Hz ±0,5 dB
Geräuschspannungsabstand: 106 dB (bewertet)
• Kanaltrennung (I kHz): 75 dB
Dämpfungsfaktor
bei 8 Ohm: 180 X
Eingänge (mit Empfindlichtkeit):
Phono
MC: 0.25 mV/IOO
Ohm
Phono
MM: 2,5 mV/47 kOhm
Compact Disc: 150 mV/25 kOhm
Tuner:
150 mV/25
kOhm
TVI/Aux
1: 150 mV/25
kOhm
Video
1/Aux
2: 150 mV/25
kOhm
Tape 1: 150 mV/25 kOhm
Tape 2: 150 mV/25 kOhm
Ausgänge:
Tape: 150 mV/220 Ohm
2><2 Lautsprecher:
4-8 Ohm
Kopfhörer: 8-1000 Ohm
• Klangregelung:
•
—10
dB
bei
100 Hz
Tiefen:
+10
dB bls
Höhen:
+10
dB bis
-10
dB bei 10 kHz
• Loudness (Kontur):
+6 dB bei 100 Hz,
+4
dB bei 10 kHz
Stereobalance:
0-50 dB
• Leistungsaufnahme:
360 W
(Anderungen
vorbehalten)
Dieses Produkt
entspricht
den Funkentstörvorschriften
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT.
16
Die Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr geehrter
Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerät ist von der Deutschen
Bundespost
Fernseh-Rundfunkempfånger bzw. als Komponente einer sol-
chen
Anlage
(Tuner,
Verstärker,
aktive
Lautsprecherbox,
Fernseh-Monitor
u. dgl.) zugelassen. Es entspricht den zur Zeit
geltenden Technischen Vorschriften
der Deutschen Bundespost
und ist zum Nachweis dafür mit dem Zulassungszeichen
zeichnet. Bitte überzeugen Sie sich selbst.
Dieses
Gerät darf im Rahmen
der nachstehend
'Allgemeine Genehmigung für Ton und Fernseh-Rundfunkemp-
fänger' in der Bundesrepublik
Deutschland
betrieben werden.
Beachten
Sie aber bitte,
daB aufgrund
dieser
Genehmigung
mit Rundfunkempfängern
nur Sendungen
Rundfunks empfangen werden dürfen • Wer unbefugt andere
Sendungen (Z.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der öffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste)
empfängt, verstößt
Genehmigungsauflagen
und macht sich daher nach S 15 Ab-
satz 2a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen
Gewähr,
daB dieses
Gerät
keine
anderen
Fernmeldeanlagen
einschließlich
Funkanlagen stört.
Der Zusatzbuchstabe
S •t)
beim Zulassungszeichen
außerdem,
daß das Gerät gegen störende
Beeinflussungen
durch andere Funkanlagen
(Z.B. des Amateurfunks,
Funks) weitgehend
unempfindlich
ist.
Geräte
ohne
den Zusatz
S sind
nicht
besonders
Sollten
bei Geräten
mit dem Zusatz
S ausnahmsweise
Störungen auftreten, Oder wenn Sie Fragen haben, so wenden
Sie sich bitte an die örtlich zuständige Funkstörungsmeßstelle.
Zum Empfang anderer Sendungen dart dieses Geråt nur mit Genehmigung der Deutschen
Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der
Aussendungen von Amateurfunkstellen und der Normalfrequenz- und Zeitzeichensen-
dungen.
Weitere Zusatzbuchstaben haben in Bezug auf die Störfestigkeit keine Bedeutung.
der
Allgemeine
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezetnber 1970 (verbf-
tentticht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16.Dezember 1970) Wirdunter Bezug auf Abschnitt
IL der Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fir Ton- und
als Ton- bzw.
Fernseh-Rundfunkempfänger gemäß den SS 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeaniagen
ersetzt.
Genehmigung
fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger
Die Errichtung
und der Betrieb
gekenn-
nach SS 1 und 2 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen
machung vom 17.3.77 (BGBI. I S. 459) allgemein genetmgt_
2.
Ton- l.md Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung Sind Funkanlagen
gemäß S 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen. die ausschließtich die für
abgedruckten
Rundfunkempfänger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche • ) aufrweisen und zum
Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- Oder Sichtbarmachen von Ton- Oder Fernseh-
Rundfunksendungen bestimmt Sind.Zum Empfänger gehören auch eingebaute Oder mit ihrn
fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Geråte die funktionsmåßig
zugehörenden Geräte.
Allgemeinen
Außer tür den Empfang von Rundfunksendungen cü]rfen Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
des
fänger nur rnit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost für andere Fern-
meldezwecke
zusätzlich
benutzt
werden.
in den Empfånger eingebaute Oder sonst nt
Ultraschallfernmeldeantagen, Infrarotfernmeldeanlagen) werden von dieser Genehmigung
nicht erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks).
gegen die
Desgleichen Sind andere technische Empfångereigenschaften, che über den eigentlichen
Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (Z.B. zum Empfang anderer Funkdienste,
für die Wiedergabe im Rahmen von Textübertragungsverfahren), hierdurchnicht genehmigt.
Hierfür gelten besondere
Regelungen.
bietet Ihnen die
Diese Genehrngl.mg Wird tmter nachstehenden Aufiagen erteilt
. Ton. und Fernseh-Rundfunkempfånger müssen den jeweils geltenden Technischen
Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger entsprechen. Eingebaute Zusatz-
geräte
müssen
den für sie geltenden
besagt
genügen.
Änderungender Technischen Vorschriften,de im Amtsblattdes Bundesministers für das
Post-
Fernmeldewesen
veröffentiicht
des CB-
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfångern nachgekommen werden. wenn
durch den Betrieb dieser Rundfunkempfånger andere elektrische Anlagen gestört werden.
Serienrnäßig hergesteute Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger müssen zum Nachwe•s
störfest.
dafür, dad Sie den Technischen
Vorschriften
trotzdem
gekennzeichnet sein
Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und mechani-
sche Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundtunkempfänger dürfen an ortsfesten
2.
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen Oder Kabelfernsehanlagen bettie-
ben und im Rahmen der Bestimmungen über private Drahtternmeldeanlagen
meldeanlagen
verbunden werden.
Auf demselben Grundstück Oder innerhalb eines Fahrzeuges düden Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger mit anderen Geräten Oder sonstigen Gegenständen (Z.B. Plat-
tenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeräten, Antennen) verbunden wer-
den. sofern dese Gerste von der Deutschen Bundespost genehmigt Sind Oder Reiner
Genehmgung bedürten.
Die räumliche Kombination
von Funkanlagen nt Ton- Oder Fernseh-RundfunkemDtångern
ist nur dann zulåssig, wenn die betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt Sind.
3.
Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfångern
Genehmigung
Sendungen
des Rundfunks
Sprache)
und
Fernsehsignale
Polizeifunks,
der Offentlichen bewegiichen
nicht aufgenommen
weder aufgezeichnet,
werden.
Das Vorhandensein
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Anlagen nicht gestört
Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger, die die zulåssigenFrequenzab-
5.
stimmbereiche
der Empfänger
hinaus und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschen
Bundespost.
von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfångern
werden
Wer aufgrund dieser Genehrnigung einen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger betrebt,
in der Fassung der Bekannt-
hat bei einer Anderung der kennzeichhenden Merkmaie von Ton- Oder Fernseh-Rund-
funksendern(insbesonderebei Änderungdes Sendeverfahrens Oderbei Frequenzwech-
sei) die ggf. notwendigwerdenden Änderungenan dem Rundfunkempfänger a uf seine
Kosten
vornehmen
6.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfänger und mit ihnen verbundene
Geräte darauf zu prüfen. 0b die Auflagen der Genehmigung und die Technischen
Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke Oder
Räume. in denen sich Ton- Oder Fernseh-Rundtunkempfånger
üblichen
Zeiten
verbundene
Geräte nicht im Verfügungsbereich
hat er den Beauftragten
ihm verbundene Zusatzgeräte (Z.B.
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mångel der Rundfunkempfånger Oder der
verbundenen
Geräte
Bundespost zur FestSteElungder Störung in Anspruch genommen werden.
1. Diese Genehmigung kann allgemein Oder durch die Ortlich zuståndige Oberpostdirek-
tion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen bestimmten Rundfurikempfänger
widerrufen werden. Ein Wtderruf ist insbesondere zulåssig. wenn die LMter Abschnitt n
aufgeführten
Aufiagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daß bei
Bestimmungen
und technischen
Vorschritten
einem Verstoß gegen eine Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger außer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden dad.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergånzt Oder geåndert werden.
werden, mug bei schon errichteten
und in Betrieb
2. Diese Genehtnigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundtunkgenehmigung vom
11. Dezember
1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
entsprechen,
mit einem Zulassungszeichen
Bonn. den 14.5.1979
Der Bundesminister
Oder nichtortsfesten
Drahtfern-
Siehe Technische
im Amtsbiatt
des
Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Jufi 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkemptänger Wird die Kennzeichnung nicht verlangt,
dürfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
empfangen
werden.
also Ubertragene
Tonsignale
(Musik,
(nur Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(Z.B. des
Landfunkdienste.
Datenübertrågungen)
dürten
werden; werden Sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen.
so dürfen Sie
noch anderen mitgeteiit. noch für irgendwelche
Zwecke ausOewertöt
solcher
Sendungen
dad auch nicht anderen
zur Kenntnis
darf
der Betrieb
anderer
elektrischer
werden.
erweitern,
gehen über den Urnfang dieser Genehmigung
zu lassen.
befinden, zu den verkehrs-
zu gestatten.
Befinden
sich die Rundfunkempfänger
Oder mit ihnen
desjenigen, der die Empfänger betreibt, so
der Deutschen
Bundespost
Zutritt zu diesen Teilen zu ermOgli-
m.
ihnen
verursacht
werden.
können
die Funkmeßdienste
der
Deutschen
für das Post-
und Femmeldewesen
1mAuftrag
Vorschriften
tür Ton- und Fernseh-Rundfunkempfånger,
veröffentticht
Bundesministers
für das
Post-
und Fernmeldewesen.
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