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3. EN 354
3.1 Allgemeine Anwendung
Das Verbindungsmittel ohne Falldämpfer darf in Verbindung mit einem Haltegurt nach EN 358 oder einem
Auffanggurt nach EN 361 mit 2 seitlichen Halteösen nach EN 358 zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum
Rückhalten verwendet werden.
Das Verbindungsmittel besteht aus einem Mittelmann Kernmantelseil Ø 12 mm und zwei Verbindungselementen
nach EN 362 als Endverbindung, mit dem ein Auffanggurt mit einer Anschlageinrichtung verbunden werden kann.
Das Verbindungsmittel sollte dem Benutzer persönlich gehören. Verbindungsmittel ohne Falldämpfer dürfe nicht
in oder als Auffangsystem benutzt werden. Das Verbindungsmittel kann mit einem Falldämpfer ausgestattet sein.
Der Falldämpfer nach EN 355 hat die Aufgabe, die bei Abstürzen auftretenden Stoßkräfte, die auf die Person,
den Gurt und die Anschlageinrichtung einwirken zu verringern.
3.2 Benutzung
Verbindungsmittel zur Absturzsicherung:
Das Verbindungsmittel kann mit einem der beiden Verbindungselemente an einem Bandfalldämpfer nach EN
355 befestigt werden. Dazu den Karabinerhaken entsprechend seiner Funktion öffnen und in die Bandschlaufe
des Bandfalldämpfers einhaken und sichern. Nun den Karabinerhaken vom Bandfalldämpfer entsprechend
seiner Funktion öffnen und in die Rückenauffangöse des Auffanggurtes einhaken. Nach erfolgtem Einhaken
Schnäpper loslassen. Haken schließt selbständig. Zusätzliche Verriegelung des Karabinerhakens entsprechend
seiner Funktion vornehmen. Den Karabinerhaken am anderen Ende des Verbindungsmittels ebenfalls
entsprechend seiner Funktion öffnen und in die Anschlageinrichtung einhaken und sichern.
Verbindungsmittel dürfen nicht verlängert werden.
Die Gesamtlänge eines mit einem Falldämpfer verbundenen Verbindungsmittels einschließlich Endverbindungen
und Karabinerhaken darf die Nennlänge auf dem Typenschild (z.B. L = 2,0 m) nicht überschreiten. Der
Anschlagpunkt muss eine Mindesttragfähigkeit von 10 kN nach EN 795 gewährleisten und sollte oberhalb des
Benutzers liegen. Für die Sicherheit ist es wesentlich, die Lage der Anschlageinrichtung oder des
Anschlagpunktes und die Art der Arbeitsausführung so zu wählen, dass der freie Fall und die Absturzhöhe auf
ein Mindestmaß beschränkt werden. An Stellen an denen ein Absturzrisiko besteht hat der Benutzer darauf zu
achten, dass die Schlaffseilbildung minimiert wird. Für die Sicherheit ist es wesentlich, dass bei Auffangsystemen
vor jedem Einsatz der erforderliche Freiraum unterhalb des Benutzers sichergestellt wird, so dass im Fall eines
Absturzes kein Aufprall auf den Erdboden oder ein anderes Hindernis möglich ist. Sollte die vor Beginn der
Arbeiten durchgeführte Gefährdungsbeurteilung zeigen, dass im Falle eines Absturzes eine Belastung über eine
Kante möglich ist, müssen angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
Die erforderliche geringste Höhe unterhalb der Füße des Benutzers, um bei einem Sturz den Aufprall auf
Gegenstände oder den Boden zu verhindern, muss im ungünstigsten Fall (Anschlagpunkt in Fuß-Höhe des
Benutzers) bei einem Verbindungsmittel mit einer Länge von 1,0 m mindestens 5,0 m, bei 1,5 m mindestens 5,50
m und bei einem Verbindungsmittel mit einer Länge von 2,0 m mindestens 6,50 m betragen.
Das Verbindungsmittel mit Falldämpfer muss so angeschlagen werden, dass die Funktion des Falldämpfers nicht
beeinträchtigt wird. Das Verbindungsmittel darf nicht im Schnürgang verwendet werden. Bei der Kombination
von Ausrüstungsteilen zu einem System ist stets darauf zu achten, dass die Funktionen der einzelnen
Ausrüstungsteile nicht beeinträchtigt werden. In einem Auffangsystem darf als Körperhaltevorrichtung nur ein
Auffanggurt nach EN 361 benutzt werden. Zwei einzelne Verbindungsmittel mit jeweils einem Falldämpfer dürfen
nicht parallel angeordnet verwendet werden.
Verbindungsmittel vor scharfkantigen Gegenständen, Schweißfunken oder anderen zerstörenden oder
beschädigenden Gefahren schützen.
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