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Alber viaplus V12 Gebrauchsanweisung Seite 25

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8.3 Entsorgung
Dieses Gerät, dessen Akku-Pack und Zubehör sind langlebige Produkte.
Es können jedoch Stoffe enthalten sein, die sich für die Umwelt als schädlich erwei-
sen könnten, falls sie an Orten (z.B. Mülldeponien) entsorgt werden, die nach der
aktuellen, im jeweiligen Land gültigen Gesetzgebung dafür nicht vorgesehen sind.
Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne" (gemäß WEEE Verordnung 2002/96/
EG) befindet sich auf diesem Produkt, um Sie an die Verpflichtung zum Recycling zu
erinnern.
Bitte verhalten Sie sich daher umweltbewusst und führen Sie dieses Produkt am Ende
seiner Nutzungsdauer Ihrer regionalen Recyclingeinrichtung zu.
Bitte informieren Sie sich über die in Ihrem Land gültige Gesetzgebung bezüglich der
Entsorgung, da die WEEE-Verordnung nicht in allen europäischen Staaten für dieses
Produkt Anwendung findet. Beispielsweise fällt dieses Produkt in Deutschland als
Transportmittel nicht unter die nationale Umsetzung der WEEE im ElektroG.
Alternativ werden diese Komponenten auch von Alber, den Alber Fachhändlern, oder
den Alber-Repräsentanten zur fachgerechten und umweltschonenden Entsorgung
zurückgenommen.
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8.4 Wiedereinsatz
Wenn Ihnen Ihr viaplus von Ihrer Krankenversicherung zur Verfügung gestellt wurde
und Sie es nicht mehr benötigen, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung,
einem Alber-Repräsentanten, oder Ihrem Sanitätsfachhändler melden. Ihr viaplus
kann dann einfach und wirtschaftlich wiedereingesetzt werden.
Vor jedem Wiedereinsatz sollte eine sicherheitstechnische Kontrolle des viaplus
durchgeführt werden. Die Halterungen, mit denen das viaplus am Rollstuhl befestigt
wird, können vom autorisierten Fachhandel oder einem Alber-Repräsentanten einfach
und schnell vom nicht mehr benötigten Rollstuhl entfernt bzw. an einen neuen Roll-
stuhl angebaut werden.
Zusätzlich zu den in Kapitel 8.2 ersichtlichen Reinigungshinweisen ist vor einem Wie-
dereinsatz eine Desinfektion des Bediengerätes [9] und des Gehäuses des Akku-Packs
[18] durchzuführen. Verwenden Sie hierzu ein für Wischdes¬infektion geeignetes Rei-
nigungsmittel auf Isopropylalkohol-Basis mit einer Alkohol-Konzentration von 70%
nach den Hinweisen des jeweiligen Herstellers.
8.5 Wartung
Der Gesetzgeber hat in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) § 7 die
Instandhaltung von Medizinprodukten geregelt. Demnach sind Instandhaltungsmaß-
nahmen, insbesondere Inspektionen und Wartungen, erforderlich um den sicheren und
ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten.
Für die Wartung unserer Produkte hat sich, auf Basis der Marktbeobachtung unter norma-
len Betriebsbedingungen, ein Intervall von 2 Jahren als sinnvoll erwiesen.
Dieser Richtwert von 2 Jahren kann aufgrund des jeweiligen Nutzungsgrades unseres Pro-
duktes und dem Nutzerverhalten variieren. Die Überprüfung des Nutzungsgrades und des
Nutzerverhaltens obliegt dem Betreiber.
Wir empfehlen auf jeden Fall die Kostenübernahme für Wartungsarbeiten an unseren Pro-
dukten vorab mit dem zuständigen Leistungsträgern respektive Krankenkassen abzuklä-
ren, gerade auch im Hinblick auf eventuell bestehende Verträge.

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