Techniker des Herstellers
Die in der Tabelle auf dieser Seite angegebenen Qualifikationen beziehen sich auf eine Kategorie von Personen
die als "geschulte Personen" bezeichnet werden.
TYP
Geschulte Person
2.6 Im Handbuch verwendete Symbole
SYMBOL
2.7 Glossar
In de Handbüchern werden technische Begriffe verwendet, oder ganz einfach auch Begriffe mit einer
Bedeutung, die von der üblichen abweicht.
In der Folge werden die Begriffe und die verwendeten Abkürzungen erklärt:
BEGRIFF
Hubzubehör
ATEX
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Er darf nur bei anliegender Spannung in den Schaltkästen, Abzweigdosen,
Steuergeräten usw. arbeiten, wenn er eine dafür geeignete Person (PEI) ist. (Siehe
Norm EN50110-1).
Qualifizierter Techniker des Herstellers und/oder seines Wiederverkäufers für
komplexe Vorgänge, da er den gesamten, für die Herstellung der Maschine
notwendigen Zyklus kennt.
Diese Person greift im Einvernehmen mit den Anfragen des Benutzers ein.
Die Kompetenzen sind mechanischer Art.
DEFINITION
Eine Person, die über die Arbeit und die durch eine nicht korrekte Verwendung
eventuell entstehenden Gefahren informiert, geschult und trainiert wurde.
Ferner kennt diese Person die Wichtigkeit der Sicherheitsvorrichtungen, die
Unfallverhütungsnormen und die Bedingungen, um in Sicherheit zu arbeiten.
DEFINITION
Symbol zur Kennzeichnung wichtiger Warnhinweise zur Sicherheit des
Bedienpersonals und/oder der Maschine.
Symbol zur Kennzeichnung besonders wichtiger Informationen im Handbuch.
Die Informationen betreffen auch die Sicherheit des Personals, das mit dem
Gebrauch der Maschine zu tun hat.
DEFINITION
Bauteile oder Ausrüstungen, die nicht mit der Maschine verbunden sind,
zwischen Maschine und der Last oder an der Last selbst angebracht sind und die
Aufnahme der Last ermöglichen. Auch die Anschlagvorrichtungen und ihre
Komponenten werden zum Hubzubehör gezählt.
Leitet sich von den Wörtern ATmosphères und EXplosibles ab und ist die
gebräuchliche Bezeichnung für zwei Richtlinien der Europäischen Union (EU):
•
2014/34/EU für die Vorschriften zu Geräten zur Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen;
•
99/92/EG für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmern in explosionsgefährdeten Bereichen oder in potentiell
Gebrauchsanweisung und Warnhinweise gemäß EG-Normen
KAPITEL 2 – EINLEITENDE INFORMATIONEN