Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-64.3-26
II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
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Regelungsgegenstand und Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich
Regelungsgegenstand sind Amalgamabscheider mit der Bezeichnung ECO II und ECO II+
vom Typ 2 nach DIN EN ISO 11143
gemäß Anlage 1, die die Trennung von Amalgam vom
1
Schmutzwasser im Wesentlichen aufgrund der Schwerkraft bei einem Abwasserzufluss bis zu
1 l/min bewirken.
Bei Verwendung des Amalgamabscheiders für die Behandlung von mit Amalgam verun-
reinigtem Schmutzwasser aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 50 der Abwasserver-
ordnung gilt bei ordnungsgemäßem Betrieb und regelmäßiger Wartung ein Abscheide-
wirkungsgrad von 95 % als eingehalten.
Mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden neben den bauaufsichtlichen
auch die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne der Verordnungen der Länder zur Fest-
stellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise
nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO) erfüllt.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Prüf- oder Genehmigungs-
vorbehalte anderer Rechtsbereiche (z. B. Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der
europäischen Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, Richtlinie für Geräte und Schutz-
systeme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen oder
Medizinprodukteverordnung) erteilt.
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Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1
Eigenschaften und Aufbau
Die Amalgamabscheider mit der Bezeichnung ECO II und ECO II+ haben, entsprechend den
Zulassungsgrundsätzen des DIBt für Amalgamabscheider, Stand bei Erteilung dieser allge-
meinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Prüfung nach DIN EN ISO 11143, Abschnitt 9
einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 98 % bei einem Abwasserzufluss bis zu 1 l/min
erreicht.
Die Amalgamabscheider entsprechen hinsichtlich der Gestaltung, der verwendeten Werk-
stoffe, der Bauteile und der Maße den Angaben der Anlagen 1 bis 7.
Entsprechend DIN EN ISO 11143, Abschnitt 5.2, Absatz 3 und Abschnitt 5.3, Absatz 3 besit-
zen die Amalgamabscheider aufgrund festgelegter Entsorgungsverfahren keine Warn- und
Alarmeinrichtungen.
2.2
Herstellung und Kennzeichnung
Die Amalgamabscheider sind werkmäßig herzustellen. Sofern zutreffend, sind die sich aus
den in Abschnitt 1, Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorschriften ergebenden technischen
Regeln zu beachten.
Jedem Amalgamabscheider ist eine Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitung beizufügen,
die inhaltlich mindestens den Angaben der Anlagen 8 bis 16 entspricht.
Die Amalgamabscheider müssen vom Hersteller auf einem oder mehreren Schildern jederzeit
leicht erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
− Übereinstimmungszeichen
− Produktbezeichnung ECO II bzw. ECO II+
− Fabrikationsnummer
− max. Durchfluss
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DIN EN ISO 11143:2008-10
Zahnheilkunde – Amalgamabscheider
Z9063.23
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Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maß-
nahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht
entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausge-
schlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum
Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu
wiederholen.
Die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle gelten auch als eingehalten,
wenn der Hersteller über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001
das die im Abschnitt 2.3.2 aufgeführten Maßnahmen beinhaltet.
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Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
Die anfallende Abwassermenge ist zu ermitteln. Wenn diese den maximalen Abwasserzufluss
des Amalgamabscheiders von 1 l/min überschreiten kann, ist dem Amalgamabscheider in
Verantwortung des Herstellers ein ausreichend großes Puffergefäß vorzuschalten.
Es dürfen bis zu drei Behandlungseinheiten an einen Amalgamabscheider angeschlossen
werden. Es dürfen maximal zwei Amalgamabscheider parallel angeordnet werden.
Für den Einbau ist insbesondere die Einbauanleitung des Herstellers anzuwenden.
Die Amalgamabscheider wirken aufgrund ihrer Konstruktion als Geruchverschluss. Sie kön-
nen somit direkt an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden. Im Übrigen gilt für den
Anschluss an die Entwässerungsanlage DIN EN 12056-1
Die Amalgamabscheider sind an Behandlungseinheiten mit Luft-/ Wasserseparation anzu-
schließen. Es ist ein Sieb mit einer Maschenweite ≤ 4 mm vorzuschalten.
Sofern aufgrund eines anfallenden Abwasserzuflusses von > 1 l/min ein Puffergefäß erfor-
derlich ist, ist dieses so zu gestalten, dass Ablagerungen vermieden werden.
Bei paralleler Anordnung von zwei Amalgamabscheidern, ist sicherzustellen, dass das Ab-
wasser den Amalgamabscheidern zu gleichen Teilen zufließt.
4
Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung
Für Nutzung, Unterhalt und Wartung ist die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers
zu beachten.
In der Praxis ist ein Betriebsbuch zu führen.
Der Ruhewasserspiegel (min. operating water level) bzw. der Wasserstand im Betrieb (max.
operating water level) ist gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung einmal täglich zu
kontrollieren (siehe Anlagen 9 und 15). Bei Überschreitung der Markierungen ist umgehend
ein Servicetechniker zu kontaktieren.
Die Amalgamabscheider sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Amalgamabscheider und
der in der Praxis tätigen Behandler gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gegen neue
Amalgamabscheider auszutauschen.
Die maximale Standzeit in Abhängigkeit von der Zahl der in der Praxis tätigen Behandler ist
für den Amalgamabscheider der folgenden Tabelle zu entnehmen.
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DIN EN ISO 9001:2015-11
Qualitätsmanagementsysteme; Anforderungen
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DIN EN 12056-2:2001-01
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden - Teil 2: Schmutz-
wasseranlagen, Planung und Berechnung
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DIN 1986-100:2016-12
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Bestimmungen in
Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056
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1.64.3-1/10-4
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verfügt,
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in Verbindung mit DIN 1986-100
.
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1.64.3-1/10-4
Appendix: General building authority approval (DIBT)
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Die Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstim-
mungszeichen-Verordnungen der Länder darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach
Abschnitt 2.3 erfüllt sind.
Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt.
2.3
Übereinstimmungsbestätigung
2.3.1
Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Amalgamabscheider mit den Bestimmungen dieser
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstim-
mungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle
erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der
Amalgamabscheider mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den
Verwendungszweck abzugeben.
2.3.2
Werkseigene Produktionskontrolle
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu-
führen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kon-
tinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von
ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung entsprechen.
Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die im Folgenden aufgeführten Maß-
nahmen einschließen.
− Beschreibung und Überprüfung der Ausgangsmaterialien und der Bauteile:
Die Übereinstimmung der zugelieferten Materialien mit den Bestimmungen nach Ab-
schnitt 2.1 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist entweder mindestens durch
Werksbescheinigungen nach DIN EN 10204
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gangsprüfungen nachzuweisen. Die Lieferpapiere sind bei jeder Lieferung auf Überein-
stimmung mit der Bestellung zu kontrollieren.
− Kontrollen und Prüfungen, die während der Herstellung durchzuführen sind:
Alle eigengefertigten Bauteile und Baugruppen sind auf Maßhaltigkeit und soweit erfor-
derlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
− Kontrollen und Prüfungen, die am fertigen Abscheider durchzuführen sind:
Jeder Amalgamabscheider ist auf Vollständigkeit der Teile, auf Funktionsfähigkeit und
Dichtheit zu prüfen.
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile
− Art der Kontrolle oder Prüfung
− Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile
− Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den
Anforderungen
− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik, der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde oder der zuständigen
Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
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DIN EN 10204:2005-01
Metallische Erzeugnisse; Arten von Prüfbescheinigungen
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Tabelle: Maximale Standzeit Amalgamabscheider ECO II und ECO II+
Anzahl der
Anzahl der
Amalgamabscheider
Behandlungseinheiten
1
3
1
3
1
3
2
6
2
6
2
6
2
6
2
6
Sofern andere Installations- und Nutzungsbedingungen in der Praxis vorliegen ist die maxi-
male Standzeit in Verantwortung des Antragstellers zu ermitteln.
Die Installations- und Nutzungsbedingungen sind im Betriebsbuch festzuhalten. Änderungen
sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Amalgamabscheider sind nach Erreichung der maximalen Standzeit auszutauschen. Das
Datum des Austauschs und die Fabrikationsnummer der eingesetzten Amalgamabscheider
sind im Betriebsbuch zu vermerken.
Gefüllte Amalgamabscheider bzw. ihre äußere Verpackung sind entsprechend der ein-
schlägigen Bestimmungen zu kennzeichnen. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß zu ent-
sorgen. Der Betreiber hat sich die Abnahme des Abscheidegutes vom Entsorgungsunter-
nehmen bescheinigen zu lassen; hierbei ist die Menge des Abscheidegutes anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Amalgamabscheider gemäß der Abwasserverordnung,
Anhang 50 (Zahnbehandlung) vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als
5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen.
Hierzu sind den Prüfern die erforderlichen Informationen vom Hersteller zur Verfügung zu
stellen. Die Überprüfung ist entsprechend den Angaben der Betriebs- und Wartungsanleitung
durchzuführen. Das Betriebsbuch und die Abnahmebescheinigungen für das Abscheidegut
sind einzusehen.
Stefan Hartstock
Referatsleiter
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durch die Lieferer oder durch Warenein-
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Anzahl der
Maximale Standzeit
Behandler
1
12 Monate
2
6 Monate
3
4 Monate
2
12 Monate
3
9 Monate
4
6 Monate
5
5 Monate
6
4 Monate
Beglaubigt
Dr. Therese Zander
1.64.3-1/10-4
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