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Sharp GF-5757H Bedienungsanleitung Seite 12

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Allgemeine
Genenmigung
fiir
Ton-
und
1.
Fernseh-Rundfunkempf
anger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung vom
11.
Dezember
1970 (verdffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16. Dezember
1970)
wird unter
Bezug
auf Abschnitt
II! der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung der Allge-
meinen
Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger
gema&
den
§§1
und
2 des
Gesetzes tiber Fernmeldeantagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
1. Die Errichtung und der Betrieb von
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
nach
§§1 und 2 des Gesetzes iiber Fernmeldean-
lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBL
1 S. 459) allgemein genehmigt.
2. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind.
Funkanlagen
gema& §1 Abs. 1 des Gesetzes iiber Fernmel-
deanlagen,
die
ausschlieflich
die
fir
Rund-
2
funkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstim-
mbereiche
) aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hdr- oder Sichtbarmachen
von
Ton-oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind. Zum
Empfanger
gehdren auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei Unterteilung
in mehrere
Geradte
die
funktionsmaRig
zugehdrenden
Gerate.
AuBer
fiir
den
Empfang
von
Rundfunksen-
dungen
diirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfun-
kempfanger
nur mit besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fiir andere
Fern-
meldezwecke zusatzlich benutzt werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B. Ultra-
schallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeanta-
gen)
werden
von
dieser Genehmigung
nicht
erfa8t
(ausgenommen
die Einrichtungen
zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
3
sind
andere
technische
Empfangereigenschaf-
ten,
die
iiber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fiir
die Wie
dergabe
im
Rahmen
von Textiibertragungsver-
fahren),
hierdurch
nicht
genehmigt
Hierfiir
gelten besondere Regelungen.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen erteiit:
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen
den jeweils geltenden Technischen Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Ejingebaute Zusatzgerate miissen
den
fiir
sie
geltenden
.Bestimmungen
und
technischen Vorschriften geniigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die
im Amtsblatt des Bundesministers fiir das Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
muB
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Tonund
Fernseh-Rund-
funkempfangern
nachgekommen werden, wenn
durch
den
Betrieb dieser Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestért
werden.
Serienma&ig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
miissen
zum
Nachweis
dafiir,
da&
sie den
Technischen
Vorschri
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Priifnumt..
gekennzeichnet
sein. **) Die FTZ-Priifnummer
sagt
ber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die Einhattung
der Strahlen-
schutzbestimmungen
nichts aus.
. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
diirfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-
E mpfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder
Kabelfernsehaniagen betrieben und im Rahmen
der Bestimmungen
iiber private Drahtfernmel-
deanlagen
mit
Orahtfernmetdeaniagen
ver-
bunden werden.
Auf
demselben
Grundstiick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
diirfen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
mit anderen Geraten oder
sonstigen
Gegensténden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost geneh-
migt sind oder keiner Genehmigung
bediirfen.
Die raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfang ~~
ist
nur
dann
zulassig, wenn
die
betreffen.
Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.
. Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
diirfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des Rundfunks empfangen werden,
also iibertragene
Tonsignale
(Musik, Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
der Offentlichen
beweglichen Landfunkdienste,
Dateniibertragungen)
diirfen
nicht aufgenom-
men
werden; werden
sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen,
so diirfen sie weder aufgezeichnet,
noch anderen mitgeteilt, noch fiir irgendweiche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das Vorhanden-
sein solcher Sendungen darf auch nicht anderen
zur Kenntnis gebracht werden.

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