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Sharp GF-5757H Bedienungsanleitung Seite 13

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4. Durch
Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen
nicht gest6rt werden.
5. Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
funkempfanger,
die
die
zuladssigen
Frequen-
zabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
iiber den Umfang
dieser Genehmigung
hinaus und bediirfen vor ihrer Ausfiihrung einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt, hat
bei
einer
Anderung
der
Kennzeichnenden
Merkmaie
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
sendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an dem
Rundfunkempfanger
auf seine Kosten
vornehmen zu tassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rund-
funkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf zu priifen, ob die Auflagen der
Genehmigung
und die Technischen Vorschrif-
ten eingehalten werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist das Betreten der Grundstiicke oder Raume,
in denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiiblichen
Zeiten
zu gestatten.
Befinden
sich die Rund-
funkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate nicht im Verfiigungsbereich desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt
zu diesen Teilen zu ermdglichen.
Bei
Funkstérungen,
die nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbunde-
nen Gerate verursacht werden, kénnen
die Funk-
** Sdienste der Deutschen
Bundespost zur Feststel-
j der St6rung in Anspruch genommen
werden.
IV.
1. Diese Genehmigung
kann allgemein oder durch
die Ortlich zustandige Oberpostdirektion einem
einzelnen Betreiber gegeniiber fiir einen bestim
mten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter Abschnitt
ii aufgefiihrten Auflagen nicht
erfillt werden.
Anstatt
die Genehmigung
zu widerrufen, kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
bei
einem
VerstoR
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
aufer
Betrieb
zu
setzen
ist und
erst bei Einhaltung
der
Auflagen
wieder
berieben
werden
darf.
Die
Aufiagen
dieser
Genehmigung
kdénnen
jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton- und Fernseh-Rund-funkgenehmigung
vom
11. Dezember
1970,
sie gilt ab
1. Juli
1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fur
das Post- und Fernmeidewesen
im Auftrag
Haist
*) Siehe
Technische
Vorschriften
fir Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verdffentlicht im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fiir das Post-
und Fernmeldewesen.
+) Fiir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekenn-
zeichnete, vor dern 1. Juli 1979 errichtete und
in
Betrieb)
genommene
Ton-Rundfunkemp-
fanger wird die Kennzeichnung
nicht vertlangt.
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