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Inhaltlicher Auszug aus der
Feuerstättenverordnung
Die Feuerungsverordnung - FeuV (§4 Aufstel-
len von Feuerstätten...) beschreibt:
... Die Betriebssicherheit von raumluftabhän-
gigen Feuerstätten darf durch den Betrieb
von Raumluft absaugenden Anlagen wie
Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen,
Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner,
usw. nicht beeinträchtigt werden.
Dies gilt als erfüllt, wenn:
• ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten
und der Luft absaugenden Anlagen durch
Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
• die Abgasabführung durch besondere
Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
• die Abgase der Feuerstätten über die Luft
absaugenden Anlagen abgeführt werden
oder
• anlagentechnisch sichergestellt ist, dass
während des Betriebs der Feuerstätten
kein gefährlicher Unterdruck entstehen
kann.
Umluftbetriebene Geräte sind von der Feuer-
stättenverordnung nicht betroffen.
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Gefahrenpotential
Durch die 1995 in Kraft getretene Wärme-
schutzverordnung für Neubauten und die
dadurch eingeführte nahezu hermetisch
abdichtenden Fenster und Türen findet auch
hier keine „Dauerbelüftung" mehr statt.
a) Im Abluftbetrieb eingesetzte Geräte entzie-
hen den Wohnräumen (z. B. Dunstabzugshau-
be in Küche) die benötigte Raumluft. Ohne
ausreichende Zuluft entsteht ein Unterdruck.
Die Feuerstätte erhält zu wenig Verbren-
nungsluft, was die Verbrennung nachhaltig
beeinträchtigen kann. Giftige Verbrennungs-
gase, u. a. giftiges Kohlenmonoxid
aus dem Kamin oder Abzugsschacht in die
Wohnräume gezogen werden. Es besteht Le-
bensgefahr!
Um nicht das Risiko einer Kohlenmonoxidver-
giftung einzugehen, ist für stets ausreichende
Frischluft zu sorgen
b
a
können
.