6.2.
GARANTIEBEDINGUNGEN
KEMPPI Oy leistet Garantie für die von ihr hergestellten und verkauften Maschinen und Anla-
gen hinsichtlich der Herstellungs- und Rohmaterialfehler. Anfallende Garantiereparaturen dürfen
nur von einer KEMPPI bevollmächtigten Wartungswerkstatt vorgenommen werden.Verpackung,
Frachtkosten und Versicherung werden vom Aufraggeber bezahlt. Die Garantie tritt mit
Rechnungsdatum in Kraft. Mündliche Vereinbarungen die nicht in den Garantiebedingungen
enthalten sind, sind für den Garantiegeber nicht bindend.
Begrenzung der Garantie
Aufgrund der Garantie werden keine Mängel beseitigt, die durch natürlichen Verschleiß, nicht
Beachtung der Gebrauchsanweisung, Überlastung, Unvorsichtigkeit, Unterlassung der War-
tungsvorschriften, falsche Netzspannung oder Gasdruck, Störung oder Mängel im Netz, Tran-
sport- oder Lagerungsschäden, Feuer oder Beschädigung durch Naturereignisse entstanden
sind.Die Garantie erstreckt sich nicht auf indirekte oder direkte Reisekosten (Tagegeld, Überna-
chtungs-, Frachtkosten etc.), die durch Garantiereparaturen entstanden sind.
Die Garantie erstreckt sich weder auf Schweißbrenner und ihre Verschleißteile, noch auf Vor-
schubrollen und Drahtführungen der Drahtvorschubgeräte.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf direkte oder indirekte Schäden, die durch defekte Produkte
entstanden sind.
Die Garantie verliert ihre Gültigkeit, wenn an der Anlage Änderungen vorgenommen werden,
die nicht vom Hersteller empfohlen werden oder wenn bei Reparaturen irgendwelche andere als
Originalersatzteile verwendet werden.
Die Garantie wird ungültig, wenn die Reparatur von irgendeiner anderen als von der Firma
Kemppi oder von einer Kemppi bevollmächtigten Wartungswerkstatt vorgenommen wird.
Garantiezeit
Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr im 1-Schichtbetrieb, bzw. 6 Monate im 2-Schichtbetrieb und 4
Monate im 3-Schichtbetrieb.
Annahme einer Garantiereparatur
Kemppi oder eine von Kemppi bevollmächtigte Wartungswerkstatt muß unverzüglich über die
Garantiemängel unterrichtet werden.Bevor eine Garantiereparatur vorgenommen wird, muß der
Kunde eine vom Verkäufer ausgefüllte Garantiebescheinigung vorlegen oder die Gültigkeit
der Garantie in Form einer Einkaufsrechung, einer Einkaufsquittung oder eines Lieferscheines
schriftlich nachweisen. Aus dieser müssen das Einkaufsdatum, die Herstellungsnummer der zu
reparierenden Anlage ersichtlich sein.Die Teile, die aufgrund der Garantie, getauscht worden
sind, bleiben Eigentum der Firma KEMPPI.
Nach der Garantiereparatur wird die Garantie der reparierten oder getauschten Maschine oder
Anlage bis zum Ende der originalen Garantiezeit fortgesetzt.
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10 – Procool 10/0109
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