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Rohm DURO-A RC Originalbetriebsanleitung Seite 12

Kraftspannfutter mit backenschnellwechsel
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2 | Sicherheit
a) Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen
Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen
werden kann.
b) Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhan-
denen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine
vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass
die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
c) Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen
Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht
ausreichend oder geeignet.
Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 1 oder 2 sind zusätzliche
Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallge-
staltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsicht-
lich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersu-
chen.
Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfa-
chen Schutzeinrichtungen, wieder in einen sicheren Zustand zu bringen,
wobei überprüft wird, ob die einfache Schutzeinrichtung das Risiko elimi-
niert oder zumindest hinreichend minimiert. Ist dies der Fall, kann die Verän-
derung in der Regel als nicht wesentlich angesehen werden.
Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder
Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie
der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheits-
niveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen
Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angese-
hen.
HINWEIS:
Unabhängig davon kann sich aber aus anderen Rechtsvorschriften für den
Arbeitgeber, der die Maschine seinen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur
Verfügung stellt, die Pflicht zur Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen
ergeben. Grundsätzlich muss nach allen Änderungen an Maschinen – nicht
nur nach wesentlichen Veränderungen – eine Gefährdungsbeurteilung nach
§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden.
Diese zählt zu den betrieblichen Arbeitsschutzpflichten des Verwenders ei-
ner Maschine bzw. Anlage als Arbeitsmittel. Aufgrund der Gefährdungsbeur-
teilung können Maßnahmen, insbesondere technische Maßnahmen, notwen-
dig werden, um den Beschäftigten ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung
zu stellen. Es ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Informationen zum si-
cheren Betrieb der Maschinen, wie z. B. Betriebsanweisung, erforderlich ist
(vgl. § 12 BetrSichV).
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Kraftspannfutter mit Backenschnellwechsel DURO-A RC

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