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ABB Terra HP Generation 3 CE Benutzerhandbuch Seite 54

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Anhang
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladeeinrichtung, die nicht nach dem
3. EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeeinrichtungen
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoftware zur
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt wurde, um
7.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung sicherstellen,
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen,
10. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von § 33 MessEG auch
11. Der EMSP hat dafür zu sorgen, dass dem Kunden alle notwendigen Informationen zugestellt werden, die
12. Bei der Nutzung des punktuellen Ladens hat der EMSP den Kunden beim Erhalt des dauerhaften Nachweises
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Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich die Lieferung
elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte verwendet
werden.
erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, sofern es keine entsprechende
lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu Beginn und Ende einer Ladesession müssen die
Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der Transparenz-
und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die Zurverfügungstellung kann über
eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt, er muss für jeden
Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können, dass er diesen die
Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht
in angemessener Form zu informieren.
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen dedizierten
Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden
sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend lange gespeichert
werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter
Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten Exemplaren des zu dieser
Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roaming-Dienstleister bezieht.
er für den Erhalt seines dauerhaften Nachweises benötigt. Im Fall des punktuellen Ladens sind daher die
Internetseite des Belegservers sowie der Rechnungsbetrag und das Datum des Ladevorgangs auf der
Kreditkartenrechnung oder dem Verwendungszweck der Kontobelastung anzugeben.
Fehlen diese notwendigen Angaben handelt es sich um eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Messgerätes.
eindeutig darauf hinzuweisen, wie der im Datentupel hinterlegte Preis pro Einheit dem Kunden in Klartext
angezeigt werden kann.
Abbildung 1 – Darstellung der Datensequenz zur Validierung
9AKK107992A2256-DE | 006

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