14 HINWEISE FÜR DAS FAHREN AUF ÖFFENTLICHEN STRASSEN
14.1 Bei Dunkelheit oder schlechter Witterung
Das vorliegende Gerät ist am hinteren Ende mit Schlussleuchten und Rückstrah-
lern auszurüsten, da es mehr als 1 m über die Schlussleuchten des Traktors hin-
ausragt und zum Teil die Beleuchtungseinrichtung des Traktors verdeckt. Wenn
die Fahrtrichtungsanzeiger und das amtliche Kennzeichen des Traktors vom Ge-
rät verdeckt werden, so sind sie am Gerät zu wiederholen. Zusätzlich sind vorne
2 Begrenzungsleuchten anzubringen, wenn das Gerät mehr als 40 cm über die
Lichtaustrittsflächen der vorderen Begrenzungsleuchten des Traktors hinausragt.
14.2 Am Tage
Am Tage ist das Gerät durch Warntafeln oder -folien kenntlich zu machen. Wenn
die Beleuchtungsanlage, die Fahrtrichtungsanzeiger und das amtliche Kennzei-
chen des Traktors vom Gerät verdeckt werden, so sind sie am Gerät zu wieder-
holen. Wenn das Gerät mehr als 40 cm seitlich über die Lichtaustrittsflächen der
vorderen Traktorbegrenzungsleuchten hinausragt, so ist das Gerät auch vorne
kenntlich zu machen.
14.3 Sichtfeld beim Einsatz im Frontanbau
Der Abstand zwischen der Mitte des Traktorlenkrades und der Vorderkante des
im Frontanbau mitgeführten Packers darf nicht größer als 3,5 m sein!
Wenn dieser Abstand größer ist, so sind lt. StVZO zusätzliche Maßnahmen zu
ergreifen, die eine sichere Transportfahrt auf öffentlichen Straßen gewährleisten
(z.B. durch einen zusätzlichen Einweiser).
14.4 Transportbreite
Packer, die breiter als 3 m sind, dürfen lt. StVZO am Traktor angebaut nicht auf
öffentlichen Straßen transportiert werden.
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