2.2
Beladung
Definition der Massen (Gewichte)
für Caravans
Für die Berechnung der Massen (Gewichte) und
der sich daraus ergebenden Zuladung von Cara-
vans gilt auf europäischer Ebene die EU-Richtli-
nie 97/27/EG. Die dortigen Regelungen entspre-
chen weitestgehend der Norm DIN EN 1645-2.
Nachfolgend sind die verwendeten Begriffe und
Berechnungsgrundlagen erläutert.
1. Technisch zulässige Gesamtmasse (t.z.G.)
Die Angabe der technisch zulässigen Gesamt-
masse erfolgt nach Vorgabe des Hobby-Wohn-
wagenwerkes. Diese Masse wurde in ausführ-
lichen Berechnungen und Versuchen ermittelt
und darf aus sicherheitstechnischen Gründen in
keinem Fall überschritten werden.
2. Masse im fahrbereiten Zustand
Die Masse im fahrbereiten Zustand entspricht
dem Gewicht des serienmäßigen Fahrzeuges,
einschließlich aller werkseitig eingebauten Stan-
dardausstattungen (z.B. All-inklusive-Paket),
zuzüglich der Grundausstattung (siehe 3.).
3. Grundausstattung
Die Grundausstattung umfasst alle Ausrüs-
tungsgegenstände und Flüssigkeiten, die für
die sichere und ordnungsgemäße Nutzung des
Fahrzeuges notwendig sind. Dazu gehören die
Massen von Gas, Wasser und Elektrik (Zusam-
mensetzung siehe 12.3).
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