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Standard-Inspektions- Und Wartungsarbeiten; Siphon Reinigen; Elektroden Prüfen - BROTJE BGB 50 i Installationshandbuch

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10 Wartung
Phasennummer
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Betriebzustand
STV
Startverhinderung
SAF
Sicherheitsabschaltung
STOE
Störstellung
10.3

Standard-Inspektions- und Wartungsarbeiten

10.3.1

Siphon reinigen

10.3.2
Elektroden prüfen
Abb.31
Elektroden
2
1
A:
132
BGB 50 – 110 i
Funktionsbeschreibung
Es liegt keine interne od. externe Freigabe vor (z.B. kein Was­
serdruck, Gasmangel)
Angezeigt wird der aktuelle Fehlercode
Weitere Informationen siehe
Fehlercode-Tabelle, Seite 134
Der Siphon für Kondenswasser sollte jährlich gereinigt werden.
1. Die obere Verschraubung am Siphon lösen.
2. Den Siphon nach unten abziehen.
3. Den Siphon komplett mit dem Schlauch aus dem BGB entfernen.
4. Den Siphon demontieren und mit klarem Wasser durchspülen.
5. Der Einbau des Siphons erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.
Wichtig:
Gleichzeitig sollte die Abgassammelschale auf Verschmutzungen
kontrolliert werden und evtl. gereinigt (gespült) werden.
Ionisationselektrode (1)
Stromschlaggefahr!
Lebensgefahr durch Hochspannung!
Steckerkontakte während des Zündvorganges nicht berühren!
Vorsicht!
Der Draht der Ionisationselektrode darf nicht verbogen werden, da
er leicht brechen kann!
Die Ionisationselektrode muss immer in Kontakt mit der Flamme sein.
Der Abstand der Ionisationselektrode zum Brennerrohr muss gemäß Abb.
eingehalten werden. Beim Austausch der Ionisationselektrode muss der
korrekte Abstand zum Brenner kontrolliert und ggf. korrigiert werden.
Hierzu den Brenner am Mischkanal lösen und soweit verschieben, bis der
Abstand dem gefordertem Maß entspricht.
Zur Messung des Ionisationsstromes Stecker vom
Gasfeuerungsautomaten abziehen und zwischen Stecker und Elektrode
ein Amperemeter anschliessen.
Zündelektroden (2)
Um eine zuverlässige und geräuscharme Zündung des Gerätes BGB
sicherzustellen, sind die Einbaulage und der Abstand der Zündelektroden
RA-0001358
nach Abbildung einzuhalten.
7703198 - 05 - 16072021

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Fehlerbehebung

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Diese Anleitung auch für:

Bgb 70 iBgb 90 iBgb 110 i

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