1.1. Grundsatz bestimmungsgemäße Verwendung
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Nicht bestimmungsgemäße
Verwendung
1.2. Organisatorische Maßnahmen
Der Hersteller und Zulieferer übernimmt keine Haftung bei falscher oder nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung. Jede Veränderung an der Maschine, die nicht vom Hersteller durchgeführt wurde ist
verboten. Veränderungen durch An- oder Umbauten am Fugenschneider sind nur mit schriftlicher
Genehmigung vom Hersteller auszuführen.
Die Maschine ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter
bzw. Beeinträchtigungen der Maschine und anderer Sachwerte entstehen.
Die Maschine ist nur in technisch in einwandfreien Zustand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits-
und gefahrenbewusst unter Beachtung der Betriebsanleitung. Insbesondere Störungen, die die
Sicherheit beeinträchtigen können, umgehend beseitigen (lassen).
Der LISSMAC Fugenschneider gehört zu den Bodentrennschleifer und ist ausschließlich zum
Schneiden mit Wasser von Fugen in Beton oder Asphalt bestimmt. Zum Schneiden wird ein
diamantbestückte Sägeblatt benötigt. Der Fugenschneider darf nur von einer Person bedient werden
und darf nur zum Schneiden am Boden betrieben werden. Die bestimmungsgemäße Position
beschränkt sich auf den hinteren Teil des Fugenschneiders. Eine andere oder darüber hinausgehende
Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören auch das Beachten der Betriebsanleitung und die
Einhaltung der Inspektions- und Wartungsanleitung.
Vorhersehbare Fehlanwendungen / nicht bestimmungsgemäße Verwendung:
Das Schneiden ohne Sägeblatt-Schutzhaube
Das Schneiden ohne Wasser
Maschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in geschlossenen Räumen genutzt werden
Das Schneidern von Holz, Kunststoffen oder Metall (außer Bewehrung oder Armierung in Beton)
Bauliche Veränderungen, welche die Sicherheit oder die Art der Ausführung des Fugenschneiders
verändern.
Die Betriebsanleitung muss am Einsatzort des Fugenschneiders griffbereit für jede Person zugänglich
aufbewahrt werden.
Ergänzend zur Betriebsanleitung sind allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten und an zuweisen! Derartige
Pflichten können auch z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Das mit Tätigkeiten am Fugenschneider beauftragte Personal muß vor Arbeitsbeginn die
Betriebsanleitung, und hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen und verstanden
haben. Während des Arbeitseinsatzes ist es zu spät. Dies gilt in besonderem Maße für nur
gelegentlich, z. B. beim Rüsten, Warten, am Kran tätig werden dem Personal.
Zumindest gelegentlich sicherheits- und gefahren bewusstes Arbeiten des Personals unter Beachtung
der Betriebsanleitung kontrollieren!
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