2. ALLGEMEINE SICHERHEITSHINWEISE
2.1. Grundsatz bestimmungsgemäße Verwendung
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Nicht bestimmungsgemäße
Verwendung
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Der Hersteller und Zulieferer übernimmt keine Haftung bei falscher oder nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung. Jede Veränderung an der Maschine, die nicht vom Hersteller durchgeführt wurde ist
verboten. Veränderungen durch An- oder Umbauten am Fugenschneider sind nur mit schriftlicher
Genehmigung vom Hersteller auszuführen.
Die Maschine ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter
bzw. Beeinträchtigungen der Maschine und anderer Sachwerte entstehen.
Die Maschine ist nur in technisch in einwandfreien Zustand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits-
und gefahrenbewusst unter Beachtung der Betriebsanleitung. Insbesondere Störungen, die die
Sicherheit beeinträchtigen können, umgehend beseitigen (lassen).
Der LISSMAC Fugenschneider gehört zu den Bodentrennschleifer und ist ausschließlich zum
Schneiden Fugen in Beton oder Asphalt bestimmt. Der Fugenschneider darf nur von einer Person
bedient werden. Der Bediener muss beim Schneiden hinter der Schubstange bleiben. Eine andere oder
darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören auch das Beachten der Betriebsanleitung und die
Einhaltung der Inspektions- und Wartungsanleitung.
Vorhersehbare Fehlanwendungen / nicht bestimmungsgemäße Verwendung:
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Das Schneiden ohne Sägeblatt Schutzhaube
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Das Schneiden ohne Wasser
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Das Schneiden an stark abschüssigen Stellen
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Das Schneiden von engen Radien
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Das Schneiden von losem Material
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Das Schneiden von Holz, Kunststoffen oder Metall
(außer Bewehrung oder Armierung in Beton)
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Bauliche Veränderungen, welche die Sicherheit oder die Art der Ausführung des
Fugenschneiders verändern