1. Allgemeines
Für
alle
Lieferungen
des
Bedingungen gültig, die durch die Auftragserteilung als anerkannt
gelten. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie vom
Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Der Besteller hat den
Lieferanten auf die gesetzlichen und anderen Vorschriften bzw.
Richtlinien, Normen u.a. aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung
des Vertrages zu beachten sind.
2. Auftragsbestätigung, Bestellungsänderung, Annullierung,
Eigentumsvorbehalt
Für
Umfang
und
Ausführung
Auftragsbestätigung
des
innerhalb von 8 Tagen kein Bescheid erfolgt, sind die aufgeführten
Spezifikationen verbindlich. Materialien oder ev. zusätzliche
Dienstleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat
berechnet. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen das
schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Kosten, die
daraus entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Der Lieferant
behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer
vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei
Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten
erforderlich sind, mitzuwirken.
3.
Preise / Zahlungsbedingungen
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können
ohne Voranzeige geändert werden. Im übrigen gelten die
Bedingungen des Angebotes. Im Falles eines Preisaufschlages
bleiben für fest erteilte und spezifizierte Aufträge die bestätigten
Preise maximal 3 Monate über das Datum des Aufschlages hinaus
gültig.Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten,
wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche
Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen
Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom
Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder
zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn
unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der
Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung
Nacharbeiten notwendig sind.
4. Abbildungen, Masse, Gewichte und Ausführung
Abbildungen,
Masse
und
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können
durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen
sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Zeichnungen und
andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten, welcher sich
die Urheberrechte vorbehält. Der Besteller hat den Lieferanten
über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems
zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen des
Lieferanten abweichen.
5. Lieferzeit
Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht angegeben und
eingehalten.. Lieferverzögerungen hervorgerufen durch höhere
Gewalt, Streiks und Lieferverzögerungen beim Unterlieferanten
können dem Lieferanten nicht angelastet werden.
Der zugesagte Liefertermin setzt die Erfüllung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen voraus. Entschädigungsansprüche oder
Auftragsannulierungen wegen verspäteter Lieferungen können
nicht angenommen werden. Als Liefertag gilt der Verladetag.
6. Versand
Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei.
Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation,
Camionsendungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn diese für
Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Besteller rechtzeitig den
Anlieferungsort zu bestimmen. Mahrkosten des Transports hat der
Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche
(Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden. Für
Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wird ein
angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben. Nutzen und
Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf
22
Liefer- und Garantiebedingungen
Calmotherm und Lexeta
Gültig für die Schweiz Stand März 2002
Lieferanten
sind
nachstehende
der
Lieferung
ist
Lieferanten
massgebend.
Gewichte
sind
unverbindlich.
830061/130626
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung
franko oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der
Transport durch den Lieferanten organisiert wird.
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei
Bahn, Post oder beim Spediteur angebracht werden. Der Ablad ist
Sache des Bestellers.
7.
Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu
prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder
sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 8
Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere
die
Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Sofern
Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu
beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor
Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist
nicht auf.
8. Garantie
Die Garantie dauert 12 Monate ab Kaufdatum, bei Wärmepumpen
24 Monate nach Inbetriebnahme durch den Lieferanten. Sie
erstreckt sich auf die mängelfreie Beschaffenheit der gelieferten
Produkte.
Die
zu
garantierenden
festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch
höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem
jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B.
Einsatz von ungeeigneten Wärmeträgern), ferner Nichtbeachtung
der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung.
Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit
anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile
und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
(Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Korrosionsschäden (insbesondere
wenn
Wasseraufbereitungs-Anlagen,
angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben
sind),
ferner
aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes
Entkalken, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse usw.
verursacht werden.
Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtungen, indem er nach
eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei
ab Werk zur Verfügung stellt. Zusätzlich werden vom Lieferanten
keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere nicht
für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung
von
Schadenursachen,
(Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.).
Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant
über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die
Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die
schriftliche Zustimmung des Lieferanten Aenderungen oder
Reparaturen an der Lieferung vornehmen.
9.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand der Fa. Calmotherm ist ausschliesslich
CH-6246 Altishofen / LU
Der Gerichtsstand der Fa. Lexeta ist ausschliesslich
CH-8575 Istighofen
-Technische Änderungen vorbehalten-
technischen
Daten
Schäden
an
Wassererwärmern,
Expertisen,
sind
speziell
Entkalker
usw.
die
durch
Folgeschäden