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Lagoon 620 Handbuch Seite 12

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Allgemeines
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Keine offenen Vorhänge oder sonstigen textilen Einrichtungsobjekte in der Nähe oder oberhalb von
Küchengeräten oder sonstigen Geräten mit offener Flamme anbringen.
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Achten Sie auf Sauberkeit in den Bootsräumen und prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, dass sich
in ihnen keine Gas- oder Kraftstoffdämpfe bzw. ausgetretener Kraftstoff ansammeln.
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Brennbare Produkte dürfen nicht im Motorraum gelagert werden.
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Lassen Sie das Boot nicht unbeaufsichtigt, wenn ein Heiz- und/oder Kochgerät eingeschaltet ist.
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Beim Umgang mit Kraftstoff oder Gas nicht rauchen!
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Stellen Sie sicher, dass die Brandschutzausrüstung jederzeit gut zugänglich ist.
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Informieren Sie die Besatzungsmitglieder:
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darüber, wo sich die Brandschutzeinrichtungen befinden und wie sie funktionieren.
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darüber, wo sich die Feuerlöschöffnungen für den Motorraum befinden.
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darüber, wo sich die Notausgänge und Fluchtwege befinden.
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Müssen Brandschutzeinrichtungen ausgewechselt werden, dürfen sie nur durch gleichwertige ersetzt
werden, also entweder durch exakt die gleiche Brandschutzeinrichtung oder durch Brandschutzausrüstung
mit der gleichen Löschkapazität und entsprechenden technischen Eigenschaften.
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Werden im Motorraum nicht brennbare Materialien aufbewahrt, sind diese so zu sichern, dass sie nicht auf
die Maschinenanlage fallen, den Zugang zum Motorraum bzw. dessen Ausgang versperren können.
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Der Zugang zu den Notausgängen und Luken darf nicht versperrt werden.
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Der Zugang zu den Sicherheitsbedienelementen darf nicht versperrt werden, einschließlich des Zugangs zu:
Treibstoff-Sperrhähnen, Gashähne, Stromschalter.
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Der Zugang zu den in Schränken aufbewahrten tragbaren Feuerlöschern darf nicht versperrt werden.
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Keine Gaslampen im Boot benutzen.
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Keine Veränderungen an den Anlagen des Boots (insbesondere nicht an der Elektro-, Treibstoff- und
Gasanlage) selbst vornehmen oder durch unbefugte vornehmen lassen.
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Nicht bei laufendem Motor oder eingestellten Koch- oder Heizgeräten Kraftstoff nachfüllen oder eine
Gasflasche auswechseln.
Wartung der Brandschutzeinrichtungen
Es obliegt dem Halter/Benutzer des Boots:
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die Brandschutzeinrichtung in den auf der Ausrüstung angegebenen Zeitabständen kontrollieren zu lassen.
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tragbare Brandschutzeinrichtungen, deren Verfallsdatum überschritten ist, oder die leer sind, gegen
mindestens gleichwertige oder höherwertige auszutauschen.
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feste Feuerlöschanlagen, die leer sind oder deren Verfallsdatum überschritten ist, nachzufüllen oder
auszuwechseln.
LAGOON 620 ALLD – 09/02/10 PhL.
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