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Hinweise Zur Messgenauigkeit Entsprechend Der Musterprüfbescheinigung (Eichrechtkonformität) - ABB Terra AC Betriebsanleitung

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7.12. Hinweise zur Messgenauigkeit entsprechend der
Musterprüfbescheinigung (Eichrechtkonformität)
I - Anforderungen an den Betreiber des Ladegeräts, die er als Voraussetzung für den ord-
nungsgemäßen Betrieb des Ladegeräts erfüllen muss. Betreiber der Ladeeinrichtung ist der
Benutzer des Messgerätes im Sinne von § 31 des Mess- und Eichgesetzes.
1.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als bestimmungsgemäß und eichrechtskonform
verwendet, wenn die darin eingebauten Zähler keinen anderen Umgebungsbedingun-
gen ausgesetzt werden als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung ausge-
stellt wurde.
2.
Der Eigentümer dieses Produktes bzw. Standortbetreiber muss bei der Anmeldung
der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur auch die auf dem Ladegerät angegebene
PK für die Ladepunkte in dessen Anmeldeformular eintragen! Ohne diese Registrie-
rung ist ein eichrechtskonformer Betrieb des Ladegerätes nicht möglich.
3.
Der Eigentümer dieses Produkts bzw. Standortbetreiber muss sicherstellen, dass die
Kalibrierungsgültigkeitszeiträume für die Komponenten im Ladegerät und für das La-
degerät selbst nicht überschritten werden.
4.
Der Eigentümer bzw. Standortbetreiber muss die vom Ladegerät gelesenen signier-
ten Datenpakete - entsprechend der Paginierung - dauerhaft (auch) auf Hardware
speichern, die für diesen Zweck in seinem Besitz ist - ("dedizierter Speicher") - und sie
verfügbar halten für autorisierte Dritte (betriebliche Verpflichtung des Speichers.).
Permanent bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvor-
falls gespeichert werden müssen, sondern zumindest bis zum Ablauf der gesetzlichen
Fristen für den Rechtsbehelf für den Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten
dürfen zu Abrechnungszwecken keine Ersatzwerte erstellt werden.
5.
Der Eigentümer dieses Produkts bzw. Standortbetreiber muss den Benutzern von
Messwerten, die von ihm Messwerte aus diesem Produkt erhalten, diese zur Verfü-
gung stellen und sie in Geschäftsvorgängen mit einer elektronischen Form von Be-
triebsanweisungen verwenden, die von der Konformitätsbewertungsstelle genehmigt
wurde. Der Benutzer dieses Produkts muss insbesondere auf Nr. II "Anforderungen an
den Benutzer an die Messwerte vom Ladegerät" hinweisen.
6.
Der Eigentümer dieses Produktes bzw. Standortbetreiber ist verpflichtet, gemäß § 32
MessEG (Auszug) zu benachrichtigen: § 32 Meldepflicht (1) Wer neue oder erneuerte
Messgeräte einsetzt, muss die zuständige Behörde nach staatlichem Recht spätes-
tens sechs Wochen nach Inbetriebnahme benachrichtigen.
7.
Soweit es von den autorisierten Stellen für erforderlich gehalten wird, muss der Mess-
gerätebenutzer (Eigentümer) den kompletten Inhalt des dedizierten lokalen Spei-
chers oder des Speichers dem CPO (Standortbetreiber) mit allen Datenpaketen des
Abrechnungszeitraums zur Verfügung stellen.
II- Anforderungen an den Verwender der Messwerte aus dem Ladegerät (EMSP) Der Verwen-
der der Messwerte muss § 33 MessEG beachten
§ 33 MessEG (Zitat)
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt,
ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
(Mess- und Eichgesetz - MessEG)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
STATUS
Approved
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Public
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DOCUMENT ID.
Betriebsanleitung
REV.
LANG.
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