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ABB Terra AC Betriebsanleitung Seite 55

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(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öf-
fentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Mess-
gerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzufüh-
ren sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere
bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess-
gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet,
bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für
den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Mess-
werte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustel-
len.
Für den Verwender der Messwerte ergeben sich aus dieser Vorschrift folgende spezifische
Verpflichtungen für die eichrechtliche Verwendung von Messwerten:
1.
Aus dem Vertrag zwischen EMSP und dem Kunden muss eindeutig hervorgehen, dass
nur die Lieferung von elektrischer Energie und nicht die Dauer der Ladedienstleistung
Gegenstand des Vertrages ist.
2.
Die Zeitstempel auf den Messwerten stammen von einer Uhr im Ladegerät, die nicht
nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen daher nicht zur Bewertung
der Messwerte herangezogen werden
3.
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der E-Mobilitätsdienstleistung über Lade-
geräte erfolgt, die eine Überwachung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen,
wenn keine entsprechende lokale Anzeige am Ladegerät vorhanden ist. Zumindest zu
Beginn und am Ende eines Ladevorgangs müssen die Messwerte in eichrechtlich ver-
trauenswürdiger Weise für den Kunden verfügbar sein.
4.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete inklusive Signa-
tur als Datei zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung so zur Verfügung stellen, dass sie
mit der Transparenz- und Anzeigesoftware auf ihre Echtheit überprüft werden kön-
nen. Sie können über nicht eichrechtlich geprüfte Kanäle zur Verfügung gestellt wer-
den.
5.
Der EMSP muss dem Kunden die zum Ladegerät gehörende Transparenz- und Anzei-
gesoftware zur Überprüfung der Datenpakete auf Integrität zur Verfügung stellen.
6.
Der EMSP muss in der Lage sein, nachvollziehbar darzustellen, mit welchem Identifi-
kationsmittel, der zu einem bestimmten Messwert gehörende Abrechnungsvorgang
eingeleitet wurde. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorfall und jeden abgerech-
neten Messwert nachweisen können, dass er die persönlichen Identifikationsdaten
korrekt zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Verpflichtung in ge-
eigneter Form zu informieren.
7.
Das EMSP darf für Abrechnungszwecke nur Werte verwenden, die in einem beliebigen
dedizierten Speicher im Ladegerät und / oder im Speicher des Betreibers des Lade-
geräts vorhanden sind. Es dürfen keine Ersatzwerte für Abrechnungszwecke gebildet
werden.
STATUS
Approved
© Copyright
[Year of first publication]
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Public
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DOCUMENT ID.
Betriebsanleitung
REV.
LANG.
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B
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