3.6
WARTUNG
• Die Auslassleitungen (Rauchgaskanal + Rauchabzug + Schornstein) müssen immer gereinigt, gefegt und von einem sachver-
ständigen Schornsteinfeger geprüft werden, in Übereinstimmung mit den örtlichen Vorschriften, mit den Angaben des Her-
stellers des Kamins und den Richtlinien Ihrer Versicherungsgesellschaft.
• Im Zweifelsfall gelten immer die strengeren Regeln.
• Den Rauchabzug und den Schornstein von einem sachverständigem Schornsteinfeger mindestens einmal im Jahr prüfen und
reinigen lassen. Der Schornsteinfeger muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Anlage sicher ist.
• Eine mangelhafte Reinigung beeinträchtigt die Sicherheit.
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HEIZLUFT
4.1
ZULUFTÖFFNUNG
Es ist zwingend erforderlich, eine geeignete Zuluftöffnung für Außenluft vorzusehen, die eine entsprechende Luftzufuhr für den
korrekten Betrieb des Geräts garantiert. Die Luftzufuhr zwischen dem Außenbereich und dem Installationsraum kann durch eine
freie Luftöffnung oder durch eine direkte Luftkanalisierung ins Freie erfolgen (***).
Die freie Zuluftöffnung muss:
• Sich in Fußbodennähe befinden;
• Immer mit einem Außengitter so geschützt werden, dass sie von keinem Gegenstand verstopft werden kann;
• Eine freie Oberfläche von mindestens 80 cm
Das Vorhandensein anderer Absaugvorrichtungen im gleichen Raum (z. B. kontrollierte Wohnraumlüftung, elektrischer Venti-
lator zum Absaugen von verbrauchter Luft, Küchen-Dunstabzugshaube, andere Öfen, usw.) kann den Raum in Unterdruck ver-
setzen. In diesem Fall ist, außer bei luftdichten Installationen, darauf zu achten, dass bei eingeschalteter Anlage der Druck im
Aufstellungsraum nicht mehr als 4 Pa gegenüber der Außenluft unterschritten wird. Gegebenenfalls den Ansaugbereich der Zu-
luftöffnung vergrößern.
SHELL UP - SHELL PS - BREEZE AIRTIGHT
Fig. 5 - Schornstein mit Windschutz
Fig. 6 - Rückflusszone
haben;
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