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IBM S2 25U Installationshandbuch Seite 57

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Ihre Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina
Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf
den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gam-
bia, Guinea, Guinea-Bissau, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauri-
tius, Mayotte, Marokko, Neu-Kaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen,
Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließ-
lich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in
Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und
Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau;
6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien über-
ein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben,
in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in
der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultan-
ahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden
genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung
vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für
Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal, and e) Madrid für Spanien
verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtli-
che Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zustän-
digkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland,
der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan
und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung,
Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung
des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien
(Wiener Regeln) durch die drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen
Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Öster-
reich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung
der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph
598 (2) des österreichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher aus-
drücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. IBM kann
jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der
Installation verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsspruch-
verfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden Schieds-
spruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die
Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Können sich die
Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen
Handelskammer (Central Chamber of Commerce) in Helsinki ernannt.
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Anhang B. IBM Erklärung über begrenzte Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002

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