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IBM S2 25U Installationshandbuch Seite 56

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Gewährleistungsservice autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land in Anspruch
nehmen. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilome-
tern vom Standort eines autorisierten Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfer-
nung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müs-
sen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Der folgende Absatz wird in Westeuropa (Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxem-
burg, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden,
der Schweiz, Spanien, dem Vatikan und Zypern) hinzugefügt:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in
allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden
in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Geltendes Recht:
Der Text „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine
erworben haben" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der
Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und
der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien,
Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik,
im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repub-
lik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar,
Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neu-Kaledonien, Niger, Réu-
nion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und
Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4)
„dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten,
Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta,
Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien,
Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe;
und 5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Elfenbeinküste,
Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta,
Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien,
Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließ-
lich der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg,
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und
den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder
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Installationshandbuch

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