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IBM S2 25U Installationshandbuch Seite 52

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VEREINIGTE STAATEN
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung
kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York zur Anwendung kommen.
ASIEN/PAZIFIK
AUSTRALIEN
Umfang dieser Gewährleistung: Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzuge-
fügt:
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Garantieleistungen werden zusätzlich zu
den sonstigen Ansprüchen gewährt, die aus dem "Trade Practices Act 1974" oder
der Rechtsprechung abgeleitet werden können, und sind nur insoweit einge-
schränkt, als dies die entsprechenden Gesetze zulassen.
Haftungsbegrenzung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Wenn IBM auf Grund der Anwendung des "Trade Practices Act 1974" oder ähnli-
cher Gesetze die Gewährleistungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist die Haftung von
IBM auf die Reparatur oder den Ersatz der Maschine oder die Lieferung einer
gleichwertigen Ersatzmaschine begrenzt. Wenn die Produkte normalerweise für
persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Vorausset-
zung oder Garantie zur Verschaffung von Eigentum, stillschweigendem Besitz oder
das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieses
Absatzes keine Anwendung.
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung
kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates oder Territoriums zur Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, LAOS UND VIETNAM
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung
kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, zur
Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, INDONESIEN, LAOS UND VIETNAM
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit
in Zusammenhang stehen, werden in Singapur durch Schiedsspruch in Überein-
stimmung mit den geltenden Richtlinien des Singapore International Arbitration
Center („SIAC-Richtlinien") geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufas-
sende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien, ohne Einspruchs-
möglichkeit, und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthal-
ten. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei, wobei jede Partei berechtigt ist, einen
Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestim-
men vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Dieser übernimmt den
Vorsitz. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten des SIAC
übernommen werden. Bei Ausfällen eines der beiden anderen Schiedsrichter kann
dieser von der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an
dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
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Installationshandbuch

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