Das Aufschlussgefäß C 6010 / C 6012 wird nach
der Richtlinie für Druckgeräte 97/23/EG hergestellt.
Erkennbar am CE-Zeichen mit der Kennnummer
der benannten Stelle. Das Aufschlussgefäß ist ein
Druckgerät der Kategorie III. Das Aufschlussgefäß
wurde einer EG-Baumusterprüfung unterzogen.
Mit der CE-Konformitätserklärung erhalten Sie von
uns die Bestätigung, dass dieses Aufschlussgefäß
mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen
Aufschlussgefäß
mit dem Prüfdruck von 33 MPa und einer
Dichtheitsprüfung mit Sauerstoff von 3 MPa
unterzogen.
Bitte beachten Sie auch die Betriebsanleitung
des Aufschlussgefäßes C 6010/ 6012, siehe
Kapitel „Wartung des Aufschlussgefäßes".
Die Aufschlussgefäße sind Versuchsautoklaven
und müssen nach jeder Verwendung von einem
Sachkundigen geprüft werden.
Unter einer einzelnen Verwendung ist auch eine
Versuchsreihe zu verstehen, die bei etwa gleicher
Beanspruchung hinsichtlich Druck und Temperatur
durchgeführt wird. Versuchsautoklaven müssen in
besonderen Kammern betrieben werden.
Die Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden
Prüfungen (innere Prüfungen und Druckprüfungen)
durch
den
deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, der
Betriebsweise und des Beschickungsgutes vom
Betreiber festzulegen ist.
Die
Konformitätserklärung
wenn an den Versuchsautoklaven mechanische
Veränderungen vorgenommen werden oder wenn
infolge sehr starker Korrosion (z. B. Lochfraß durch
Halogene) die Festigkeit nicht mehr gewährleistet
ist.
Besonders die Gewinde des Druckbehälters und
der Überwurfmutter unterliegen einer hohen
Beanspruchung und sind darum regelmäßig auf
Verschleiß zu kontrollieren.
Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollieren
und durch eine Dichtheitsprüfung die Funktion
sicherzustellen (siehe Betriebsanleitung des Auf-
schlussgefäßes C 6010/ 6012, Kapitel „Dichtheits-
prüfung").
Wird die Wartung, insbesondere die Druckprüfung,
nicht oder nicht sachkundig durchgeführt,
droht
durch
Aufschlussgefäßes oder einem unkontrollierten
inneren Brand der Elektroden und Abbrennen der
Dichtungen (Schweissbrennereffekt) Gefahr für
Leib und Leben!
Druckprüfungen
Druckbehälter dürfen nur von Sachkundigen
vorgenommen werden.
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Druckgerät
entspricht.
wurde
einer
Druckprüfung
Sachkundigen
zu
unterziehen,
wird
ein
mögliches
Bersten
und
Servicearbeiten
Wir schreiben vor, den Druckbehälter nach
jeweils 1000 Versuchen oder nach einem
Jahr oder je nach Anwendung auch früher
zur Überprüfung, ggf. zur Reparatur in
unser Werk einzusenden.
Wenn
die
Zündungen pro Aufschlussgefäß die empfohlene
Anzahl erreicht oder überschreitet,
Drucktest durchgeführt werden.
Das
Drucktest kann das Aufschlussgefäß durch
Eingabe
eines
Messungen freigegeben werden (siehe Kapitel
„Wartung des Aufschklussgefäßes", „Eingabe
Servicecode").
Hinweis: Mit dem Gerät/Aufschlussgefäß kann
weitergearbeitet werden!
Kontaktieren
Drucktestes
Beachten Sie hierzu die Sicherheitshinweise.
Darauf
wird
entsprechenden Bildschirm hingewiesen.
Sachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung
ist nur, wer
1.
auf Grund seiner Ausbildung, seiner
Kenntnisse und seiner durch praktische
Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die
Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen
ordnungsgemäß durchführt,
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3.
hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen
Weisungen unterliegt,
4.
falls erforderlich, über geeignete
ungültig,
Prüfeinrichtungen verfügt,
5.
einen geeigneten Nachweis für die in
Punkt 1 genannten Vorraussetzungen
erbringt.
Für den Betrieb von Druckbehältern sind
die nationalen Richtlinien und Gesetze zu
berücksichtigen !
Wer
einen
diesen
in
halten,
ordnungsgemäß
überwachen,
und
Instandsetzungsarbeiten
vorzunehmen und die den Umständen nach
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden,
wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Dritte gefährdet werden.
des
Die Druckgeräterichtlinie können Sie vom Beuth
Verlag beziehen.
am
Anzahl
der
durchgeführten
Nach einem
Freischaltcodes
für
Die
Warnmeldung
Sie
zur
Durchführung
die
IKA
Service-Abteilung.
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Benutzer
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Druckbehälter
betreibt,
ordnungsgemäßem
Zustand
zu
betreiben,
notwendige
Instandhaltungs-
unverzüglich
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erlöscht!
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