Lab 850
Gefahrloser Betrieb
Pflichten des
Betreibers
ba75890d02
04/2013
Ist anzunehmen, dass ein gefahrloser Betrieb nicht mehr möglich ist,
das Messgerät außer Betrieb setzen und gegen unbeabsichtigten
Betrieb sichern.
Ein gefahrloser Betrieb ist nicht mehr möglich, wenn das Messgerät:
eine Transportbeschädigung aufweist
längere Zeit unter ungeeigneten Bedingungen gelagert wurde
sichtbare Beschädigungen aufweist
nicht mehr wie in dieser Anleitung beschrieben arbeitet.
Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit dem Lieferanten des Gerätes in
Verbindung.
Der Betreiber des Messgerätes muss sicherstellen, dass beim Umgang
mit gefährlichen Stoffen folgende Gesetze und Richtlinien eingehalten
werden:
EG-Richtlinien zum Arbeitsschutz
Nationale Gesetze zum Arbeitsschutz
Unfallverhütungsvorschriften
Sicherheitsdatenblätter der Chemikalien-Hersteller
Sicherheit
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