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Buderus Logamax plus GB182i-14 Planungsunterlage Seite 99

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Schächte für Abgasleitungen
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig
genutzt werden.
Abgasleitungen, die Geschosse überbrücken, müssen in
Gebäuden in eigenen Schächten angeordnet werden.
Ausnahmen
• Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
und 2, wenn die Abgasleitung nicht durch mehr als
eine Nutzungseinheit führt. Gebäudeklasse 1 und 2
sind Gebäude mit einer Höhe der Fußboden-Oberkan-
te des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Auf-
enthaltsraum möglich ist, über der
Geländeoberfläche im Mittel bis zu 7 m und nicht
mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
2
mehr als 400 m
; oder
• einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der
Feuerstätte oder
• unter Unterdruck betriebene Abgasleitungen, die
– eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten (Kennzeichnung L90 oder höher) und
– in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feu-
erwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten
(Kennzeichnung L30 oder höher) aufweisen.
Mehrere Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht
sind nur zulässig, wenn
• die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen oder
• die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss
aufgestellt sind oder
• eine Brandübertragung zwischen den Geschossen
durch eine selbsttätige Absperreinrichtung oder an-
dere Maßnahmen verhindert wird oder
• eine entsprechende allgemeine bauaufsichtliche Zu-
lassung der Abgasleitung vorliegt.
Die Schächte müssen
• eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Mi-
nuten und
• in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine Feuer-
widerstandsdauer von mindestens 30 Minuten
aufweisen.
Verlegung von Solarleitungen in bestehende Schächte
für Abgasleitungen
In Abweichung zur Musterfeuerungsverordnung
§ 7 Abs. 5 MFeuVO ist die nachträgliche Verlegung von
Solarleitungen in bestehende Schächte für Abgas-
leitungen unter folgenden Voraussetzungen für vertret-
bar:
• Die nachträgliche Verlegung von Solarleitungen in be-
stehende Abgasschächte wird auf Gebäude der Ge-
bäudeklassen 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
MBO) und auf Solarleitungen mit dem Trägermedium
Wasser beschränkt.
• Die Wärmeabgabe von Solarleitungen sowie von Ar-
maturen ist durch eine Wärmedämmung nach Maßga-
be der Energieeinsparverordnung vom 16. November
2001, Anhang 5, Tabelle 1 zu begrenzen. Abweichend
davon können aus bauaufsichtlicher Sicht die Min-
destdicken der Wärmedämmung halbiert werden. Die
Dämmschichten müssen gegen die maximal auftreten-
den Temperaturen in den Solarleitungen sowie gegen
Logamax plus – 6720863406 (2017/03)
Abgasanlagen für den raumluftunabhängigen Betrieb
die Temperaturbelastung durch die Abgasanlage be-
ständig sein.
• Der sichere Betrieb der Feuerungsanlage ist durch
eine Berechnung nach DIN-EN 13384-1: 2003 03 si-
cherzustellen.
• Die Innenwandung des Schachtes muss glatt und
ohne Vorsprünge sein; eine allseitig ausreichende Hin-
terlüftung (Ringspalt) der Abgasleitung muss auch
nach dem Einbau der Solarleitung gewährleistet sein.
Die Standsicherheit der Abgasanlage und die dauer-
hafte Halterung der Solarleitungen und des Fühlerka-
bels müssen sichergestellt sein. Ein Kontakt zwischen
der Abgasleitung und den wärmegedämmten Solarlei-
tungen muss auf Dauer ausgeschlossen sein.
• Der lichte Abstand zwischen Solarleitung (einschließ-
lich Wärmedämmung) und Abgasleitung muss
– bei rundem Querschnitt der Abgasleitung in recht-
eckigen Schächten mindestens 2 cm
– bei rundem Querschnitt der Abgasleitung in runden
Schächten mindestens 3 cm und
– bei rechteckigem Querschnitt der Abgasleitung in
rechteckigen Schächten mindestens 3 cm betra-
gen.
• Die verbleibenden Querschnitte der Öffnungen in den
Schachtwänden zur Durchführung von Solarleitungen
sind fachgerecht zu verschließen.
• Die Solarleitungen einschließlich ihrer Dämmung
müssen in ihrer Temperaturbeständigkeit den
Anforderungen an die Abgasleitung entsprechen.
Montage von Abgasleitungen
Die Abgasleitungen sind entsprechend der Montagean-
leitungen zu installieren.
Die Abgasleitungen müssen so installiert werden, dass
sie im Servicefall (z. B. bei Undichtigkeiten) nachträglich
demontiert werden können.
Kunststoffabgasleitungen haben im Betrieb eine Längen-
dehnung von ca. 0,5 % (ca. 5 cm pro 10 m). Nachträgli-
che Befestigungen, die die Längendehnung der
Abgasleitungen behindern (z. B. im Schacht), sind nicht
erlaubt.
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