Aufstellraum
Verbrennungsluft Raumluftabhängig
Raumluftabhängigerbetrieb
Typ B23
Für raumluftabhängige Feuerstätten
mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung
von mehr als 50 kW gilt die Ver-
brennungsluftversorgung als nach-
gewiesen, wenn die Feuerstätten
in Räumen aufgestellt sind, die eine
in Freie führende Öffnung oder
Leitung haben.
Der Querschnitt der Öffnung muss
2
mindestens 150 cm
und für jedes
über 50 kW Nennwärmeleistung
hinausgehende kW 2 cm
betragen.
Leitungen müssen strömungs-
technisch äquivalent bemessen sein.
Der erforderliche Querschnitt darf
auf höchstens 2 Öffnungen oder
Leitungen aufgeteilt sein.
Verbrennungsluftöffnungen und
Leitungen dürfen nicht verschlossen
oder zugestellt werden, sofern nicht
durch besondere Sicherheitsein-
richtungen gewährleistet ist, dass die
Feuerstätten nur bei geöffnetem
Verschluss betrieben werden können.
Der erforderliche Querschnitt darf
durch den Verschluss oder durch
Gitter nicht verengt werden.
Die ausreichende Verbrennungs-
luftversorgung kann auch auf andere
Weise nachgewiesen werden.
24
2
zusätzlich
2
cm
2
A = 150 cm
+ 2
kW
ΣQ
= Summe aller Nennwärmeleistungen in kW
N
x (ΣQ
- 50 kW)
N